Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 283

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5. In Art. 1 Z 27 lautet in § 22a Abs. 1 die Ziffer 2 wie folgt:

„2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhö­hung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet,“

6. In Art. 1 Z 27 wird in § 22a Abs. 4, Schlusssatz das Wort“ zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Mit dieser Änderung soll auf die zu erwartende große Anzahl von medizinischen Aus­nahmegenehmigungen reagiert und die Arbeit der Kommission abgesichert werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 6 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Nach § 5 Abs. 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten. In den Nationalen Testpool werden u.a. Sportler der höchsten Kader und der höchsten Nachwuchskader sowie die Mannschaften der höchsten Klasse der Bun­dessportverbände aufgenommen. Gemäß § 19 Abs. 1 haben Sportler, die dem Natio­nalen Testpool angehören, besonderen Verpflichtungen (Verpflichtung zur Mitteilung des Aufenthaltes usw.). Die dem Nationalen Testpool angehörigen Sportler gehören diesem auch weiterhin nach einer Sperre oder Suspendierung wegen eines Dopingver­gehens an. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 scheiden Sportler aus dem Nationalen Testpool aus, wenn sie ihre aktive Laufbahn beenden. Nehmen Sportler, die die aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder der Sperre beendet haben, ihre aktive Laufbahn wieder auf, so haben sie dies nach der derzeitigen Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 der Unab­hängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen, wodurch sie automatisch wieder Ange­hörige des Nationalen Testpools werden. Durch die vorgesehene Änderung fällt diese Einschränkung auf die gesperrten und suspendierten Sportler weg, sodass jeder Sport­ler, der einmal Angehöriger der Nationalen Testpools war und seine Laufbahn beendet hat, die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrollein­richtung zu melden hat und damit automatisch wieder Angehöriger des Nationalen Testpools wird.

Die Regelung des Nationalen Testpools ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 Z 4 lit. c zu sehen, wonach ehemalige Angehörige des Nationalen Testpools, die der Unabhän­gigen Dopingkontrolleinrichtung die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gemeldet haben, erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dieser Meldung zu Wettkämpfen zuge­lassen werden dürfen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Spitzensportler durch Erklärung der Beendigung ihrer Laufbahn Trainingskontrollen entziehen und sofort mit Erklärung der Wiederaufnahme der Laufbahn in Wettkämpfe einsteigen können.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Durch die Ergänzung kann die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung beim betreffen­den Bundessportfachverband den Kostenersatz des Disziplinarverfahrens vor der Rechtskommission wegen eines Dopingvergehens verlangen.

Zu Z 4 (§ 22 Abs. 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Durch die Ergänzung sollen die Nachschaubefugnisse auch auf die Labors und ähn­liche Einrichtungen erweitert werden.

 


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