Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 284

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Zu Z 5 (§ 22a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Durch die Ergänzung soll nunmehr auch Gendoping zu Zwecken des Dopings im Sport gerichtlich strafbar sein. Die im Klammerausdruck enthaltene Definition des Gendo­pings entspricht jener der dem UNESCO-Übereinkommen angeschlossenen Verbots­liste (Abschnitt „Verbotene Methoden“, Punkt M3).

Gendoping ist daher von § 1 Abs. 2 Z 2 erfasst, da im UNESCO-Übereinkommen unter den verbotenen Methoden Gendoping ausdrücklich angeführt ist.

Zu Z 6 (§ 22a Abs. 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007):

Aus generalpräventiven Gründen wird für volljährige Personen, die Dopingmittel an Minderjährige abgeben oder an Minderjährige anwenden, sowie für wiederkehrenden Verstoß gegen das gerichtliche Dopingverbot zur Erzielung von fortlaufenden Einnah­men eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren festgelegt.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordne­ter Brosz. 5 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


21.06.09

Abgeordneter Dieter Brosz (Grüne): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Grund­sätzlich ist es ein weiterer Schritt im Bereich Dopingbekämpfung, der heute hier gesetzt wird. Ich bin auch froh darüber, dass insbesondere dieser Abänderungsantrag zustande kommt. Über die Grundzüge waren wir uns schon im Vorfeld einig, dass es nämlich strafrechtliche Bestimmungen in erster Linie, oder nicht in erster Linie, sondern bestimmt gegen die Hintermänner im Dopingbereich gibt, nicht gegen die Sportler und Sportlerinnen selbst, weil dort die Strafe der Sperre eigentlich die schärfste Sanktion ist, die man setzen kann. Insofern glaube ich, dass dieser Weg auch richtig ist.

Eine Bestimmung, die jetzt in diesen Abänderungsantrag aufgenommen wird, war uns besonders wichtig, und zwar die Frage, ob SportlerInnen, die gesperrt sind, einfach mit ihrer Möglichkeit, zu sagen, dass sie ihre aktive Karriere beenden, die Möglichkeit ha­ben, sich Dopingproben zu entziehen. Die Neuregelung sieht vor, dass zumindest ein halbes Jahr, auf jeden Fall bevor wieder aktiv Wettkampf betrieben werden kann, Do­pingkontrollen möglich sind. Das ist, glaube ich, ein wichtiges Schließen eines Schlupf­loches.

Generell – das hat auch die Diskussion im Ausschuss schon gezeigt – haben Experten einige Punkte eingebracht, die noch zu novellieren wären. Das ist ein interessanter Punkt, weil wir eigentlich bei jeder Diskussion – das ist mein Eindruck – auf neue Fak­ten kommen, das ist eben auch ein schwieriges Feld. Wir hätten diesen Ausschuss, in diesem Fall den Unterausschuss im Herbst, gut brauchen können, um wirklich gewisse Dinge, die in der Praxis offenbar nicht so funktionieren, uns genauer anzuschauen.

Wenn also die Kontrollstelle, die AGES, die ja selbst die Kontrollen durchgeführt hat, sagt, es gebe Probleme mit dem Zoll, es sei nicht möglich, da ausreichend durchgrei­fen zu können, es könne nicht beschlagnahmt werden beispielsweise, die Justiz sich dann meldet und sagt, eigentlich wäre ohnedies alles möglich, wenn das also offenbar in der Praxis nicht funktioniert, weil die das auch versucht haben, stellt sich die Frage: Ist die Praxis ungenügend oder ist die gesetzliche Bestimmung ungenügend?

Faktum ist, dass es völlig unbefriedigend ist, dass man, wie Kollege Maier aufgezeigt hat, 55 000 Ampullen, sofern ich es mir richtig gemerkt habe, am Zoll beziehungsweise an der Grenze feststellt, vorfindet, die eindeutig zu Dopingzwecken da sind. Und dann


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