Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 130

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

die Ausübung von Menschenrechten ausgerichtet ist. Friedliche Proteste bis hin zu Maßnahmen, die ein Einschreiten der zuständigen Organe zur Verfolgung tierquäleri­scher Aktivitäten ermöglichen, sind sicher durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit gedeckt. (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Demonstratio­nen zum Beispiel!)

Tierschutz darf sich daher aktiv an Protestmaßnahmen und Blockaden oder Ähnlichem beteiligen, nicht jedoch fortgesetzt fremdes Eigentum beschädigen oder andere Straf­taten begehen. (Beifall des Abg. Neubauer.)

Andererseits ergibt sich daraus völlig eindeutig, dass die dort aufgezählten Straftaten, wie etwa schwere Nötigung oder schwere Sachbeschädigung, auch dann strafbar sind, wenn sie einem an sich achtenswerten Zweck dienen.

Ich möchte, dass Sie berücksichtigen, dass jede andere Auffassung eine grundlegende Änderung des Prinzips darstellen würde, wonach Gewaltausübung staatlicher Autorität vorbehalten ist. (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Nennen Sie mir eine schwerwiegende Straftat, Frau Ministerin!)

Ich darf zur Geschichte dieses Tatbestands auch anmerken, dass er durch einen Initia­tivantrag des Nationalrates 1993 in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Der Kritik an der damals sehr unbestimmten Weite, die bloß darauf abstellte, dass eine Organisation gegründet wird, die auf die fortgesetzte Begehung bestimmter Straftaten ausgerichtet ist, hat der Nationalrat im Zuge der Beratungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 Rechnung getragen. Die letztlich auf diese Änderung zurückgehende aktuelle Fassung dieser Strafbestimmung ist demgegenüber weitaus enger gefasst, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Delikte als auch hinsichtlich des erforderlichen Organisations­grades.

Ich darf aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein paar Beispiele zitie­ren, was denn unter dem schon genannten Erfordernis zu verstehen ist, sich gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen. Dazu gehören die Gründung oder Füh­rung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten, mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwen­den von Codewörtern bei Telefonaten und die Gegenobservation. Das sind Beispiele dafür, wann der Tatbestand des Abschirmens gegen Strafverfolgungsmaßnahmen an­zunehmen ist.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass diese und verwandte Bestimmungen in Umsetzung international rechtlicher Verpflichtungen ergangen sind, insbesondere auch in Umsetzung der Konvention zur Bekämpfung organisierter Kriminalität.

Die erneuerte Strafprozessordnung enthält eine Reihe von Schutzbestimmungen, wie etwa das Gebot der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit und des rechtlichen Gehörs. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, die Entscheidung des unabhängigen Gerichts über behauptete Verletzungen dieser Rechte zu begehren. Dazu gehört, wie schon erwähnt, auch § 51 Strafprozessordnung, wonach der Beschuldigte grundsätzlich das Recht hat, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergeb­nisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.

Bei anderen Debatten hatte ich schon die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Reform der Strafprozessordnung ein sehr weitreichendes Reformprojekt darstellt, dass wir, so gut wir konnten, Vorsorge getroffen haben für ein gutes Funktionieren, dass wir aber auch die Notwendigkeit gesehen haben, das Wirksamwerden der neuen Strafpro­zessordnung wissenschaftlich begleiten zu lassen. Diese wissenschaftliche Begleitung schließt mit ein, zu beobachten, zu evaluieren, inwieweit die Staatsanwaltschaften ihre neue Rolle wahrnehmen. In diesem Sinne ist jedenfalls ein Punkt, den Sie in Ihrem An-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite