Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 129

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Am 28. Februar 2007 sowie am 4. Mai 2007 wurden weitere Anzeigen gegen die noch auszuforschenden Beschuldigten wegen Sachbeschädigungen an den Tatorten Perch­toldsdorf und Wien erstattet.

In der Folge langten bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wiederholt Nachhang­stücke ein, darunter solche der Kriminaldirektion Wien, wobei die relevierten Sachver­halte seitens der Polizei zunächst wegen krimineller Vereinigung, § 287 StGB, später wegen krimineller Organisation, § 278a StGB, angezeigt wurden.

Am 21. und 22. Mai 2008 wurden zehn Beschuldigte festgenommen und in Vollziehung der gerichtlich bewilligten Anordnungen zahlreiche Durchsuchungen von Orten und Gegenständen vorgenommen. Der zuständige Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängte über die Festgenommenen die Untersuchungshaft wegen Verdun­kelungs- und Tatbegehungsgefahr.

Am 6. Juni und neuerdings wieder am 7. Juli 2008 ordnete das Gericht jeweils die Fort­setzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen an. In den jeweiligen Entscheidungen wurden die für den dringenden Tatverdacht bestimmenden Tatsachen ausführlich dargelegt, die sowohl für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr als auch jenen der Tatbegehungsgefahr maßgeblichen Aspekte eingehend begründet und die Verhältnismäßigkeit bejaht.

Nach den mir vorliegenden Informationen haben einige Beschuldigte gegen die Ver­hängung der Untersuchungshaft und fast alle Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie einige Beschuldigte und Betroffene auch gegen einzelne Er­mittlungs- und Zwangsmaßnahmen, zum Beispiel die Durchsuchung von Wohnungen, Rechtsmittel erhoben. Über diese Rechtsmittel wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Das Ermittlungsverfahren erstreckt sich nicht allein auf § 278a StGB, sondern auch auf andere Straftatbestände. Die Beschränkung der Akteneinsicht gründet sich auf § 51 Abs. 2 letzter Satz der Strafprozessordnung. Danach darf die Akteneinsicht vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimm­ten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Befindet sich der Beschuldigte allerdings in Haft, so ist eine Beschränkung der Akten­einsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, nach Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.

Wegen der behaupteten Verletzung subjektiver Rechte wurden von mehreren Beschul­digten Einsprüche wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 StPO erhoben, über die bislang vom Gericht noch nicht entschieden wurde. Nach der mir vorliegenden Informa­tion sind derzeit von der Akteneinsicht nur mehr ganz wenige Aktenstücke ausgenom­men.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, nun allgemein zum § 278a Strafgesetz­buch.

Der Tierschutz ist auch mir ein wichtiges Anliegen. Ich empfinde Hochachtung für je­den, der sich hier aktiv einsetzt, um zum Beispiel illegale und tierquälerische Aktivitäten und Praktiken aufzudecken. Allerdings kann kein noch so ehrenwertes Motiv einen Rechtfertigungsgrund für schwerwiegende Straftaten bieten, wenn das nicht ausdrück­lich im Gesetz vorgesehen ist. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Dr. Fich­tenbauer und Schalle. – Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Was ist eine schwerwiegende Straftat?)

Ich möchte Sie hierzu auch auf einen Vergleich mit § 278c Abs. 3 StGB aufmerksam machen, der klarstellt, dass eine Tat nicht als terroristische Straftat gilt, wenn sie auf


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