Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 128

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Ich habe die Ressortführung Anfang 2007 mit dem sehr dringlichen Auftrag des Regie­rungsprogramms übernommen, die Umsetzung der Strafprozessreform voranzutreiben, sodass ihr Inkrafttreten mit 1. Jänner 2008 gesichert ist. Ich habe mich wirklich mit vol­ler Kraft diesem Ziel gewidmet, weil ich der Überzeugung bin, dass durch diese Reform entscheidende Verbesserungen im Bereich der Rollenverteilung zwischen Kriminalpoli­zei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf der einen Seite und der Einsichts-, Mitwir­kungs- und Kontrollrechte von Beschuldigten und Opfern auf der anderen Seite erreicht werden können.

Dieses System der gegenseitigen Kontrolle beruht auf einem sehr starken Pfeiler, näm­lich der Unabhängigkeit der Justiz, die ich uneingeschränkt als ein besonders zu schüt­zendes Gut der österreichischen Gesellschaft achte.

Ich darf auch daran erinnern, dass dieser Nationalrat aufgrund meiner Initiative in der Verfassung festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft ein Teil der Gerichtsbarkeit ist und daher in besonderem Maße den Geboten der unbeeinflussten, objektiven Ver­fahrensführung verpflichtet ist. (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Das wäre es ja!) In die­sem Sinne habe ich mich immer auch dazu bekannt, auch nur den bloßen Anschein einer wie auch immer gearteten Einflussnahme auf die Entscheidungen von Gerichts­barkeit und Staatsanwaltschaft zu vermeiden, gleichzeitig jedoch allen Informations­pflichten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften nachzukommen.

Mir war es daher auch ein besonderes Anliegen, die Ausübung des Weisungsrechts so transparent zu gestalten, dass es eben nicht in den Geruch einer politischen Einfluss­nahme auf Strafverfahren gerät. Die Regelungen, die dieser Nationalrat im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Strafprozessreform beschlossen hat, sichern das auch dadurch ab, dass jede Weisung zu den Akten zu nehmen ist und damit der Aktenein­sicht der Beteiligten des Verfahrens unterliegt.

Ich sage das deshalb, weil wir heute in einer Situation sind, in der ungeachtet der Ent­scheidungen der unabhängigen Justiz die Behauptung einer missbräuchlichen Straf­verfolgung mit dem Ziel aufgestellt wird, eine Entschließung zu verabschieden, deren Punkt 1 nur so ausgelegt werden kann, dass der Nationalrat auch tatsächlich in einem Einzelfall von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 287a Strafgesetzbuch ausgeht.

Andreas Koller hat in der heutigen Ausgabe der „Salzburger Nachrichten“ in einem et­was anderen Zusammenhang bemerkt, ob es denn tatsächlich sinnvoll wäre, darüber abzustimmen, welche Strafe in einem bestimmen Fall angemessen wäre. Ich meine, dass dies den Kern trifft, weil ich nicht akzeptieren kann, dass während eines anhängi­gen gerichtlichen Verfahrens die noch zu treffenden Entscheidungen der Rechtsmittel­gerichte präjudiziert werden sollen. (Beifall bei der ÖVP.)

Ein unbestreitbarer Vorteil der Strafprozessreform liegt ja darin, dass auch gegenüber Polizeiorganen erhobene Vorwürfe einer unverhältnismäßigen Anwendung von Zwang im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geprüft werden. Ich denke, dass es ein Zei­chen des Respekts vor der unabhängigen Justiz wäre, diese Entscheidungen ab­zuwarten und der Justiz hier das Vertrauen auszusprechen. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Deswegen dürfen wir keine Gesetze ändern?)

Meiner Informationspflicht gegenüber dem Hohen Haus komme ich natürlich gerne nach, weshalb ich – allerdings ohne jeglichen Kommentar zur Recht- und Verhältnis­mäßigkeit – über den Verlauf des Verfahrens Folgendes berichten kann:

Am 27. November 2006 langte bei der Staatsanwaltschaft in Wiener Neustadt eine An­zeige des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederös­terreich gegen unbekannte Täter wegen Sachbeschädigungen ein.

 


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