Ich habe die Ressortführung Anfang 2007 mit dem sehr dringlichen Auftrag des Regierungsprogramms übernommen, die Umsetzung der Strafprozessreform voranzutreiben, sodass ihr Inkrafttreten mit 1. Jänner 2008 gesichert ist. Ich habe mich wirklich mit voller Kraft diesem Ziel gewidmet, weil ich der Überzeugung bin, dass durch diese Reform entscheidende Verbesserungen im Bereich der Rollenverteilung zwischen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf der einen Seite und der Einsichts-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte von Beschuldigten und Opfern auf der anderen Seite erreicht werden können.
Dieses System der gegenseitigen Kontrolle beruht auf einem sehr starken Pfeiler, nämlich der Unabhängigkeit der Justiz, die ich uneingeschränkt als ein besonders zu schützendes Gut der österreichischen Gesellschaft achte.
Ich darf auch daran erinnern, dass dieser Nationalrat aufgrund meiner Initiative in der Verfassung festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft ein Teil der Gerichtsbarkeit ist und daher in besonderem Maße den Geboten der unbeeinflussten, objektiven Verfahrensführung verpflichtet ist. (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Das wäre es ja!) In diesem Sinne habe ich mich immer auch dazu bekannt, auch nur den bloßen Anschein einer wie auch immer gearteten Einflussnahme auf die Entscheidungen von Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft zu vermeiden, gleichzeitig jedoch allen Informationspflichten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften nachzukommen.
Mir war es daher auch ein besonderes Anliegen, die Ausübung des Weisungsrechts so transparent zu gestalten, dass es eben nicht in den Geruch einer politischen Einflussnahme auf Strafverfahren gerät. Die Regelungen, die dieser Nationalrat im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Strafprozessreform beschlossen hat, sichern das auch dadurch ab, dass jede Weisung zu den Akten zu nehmen ist und damit der Akteneinsicht der Beteiligten des Verfahrens unterliegt.
Ich sage das deshalb, weil wir heute in einer Situation sind, in der ungeachtet der Entscheidungen der unabhängigen Justiz die Behauptung einer missbräuchlichen Strafverfolgung mit dem Ziel aufgestellt wird, eine Entschließung zu verabschieden, deren Punkt 1 nur so ausgelegt werden kann, dass der Nationalrat auch tatsächlich in einem Einzelfall von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 287a Strafgesetzbuch ausgeht.
Andreas Koller hat in der heutigen Ausgabe der „Salzburger Nachrichten“ in einem etwas anderen Zusammenhang bemerkt, ob es denn tatsächlich sinnvoll wäre, darüber abzustimmen, welche Strafe in einem bestimmen Fall angemessen wäre. Ich meine, dass dies den Kern trifft, weil ich nicht akzeptieren kann, dass während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens die noch zu treffenden Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte präjudiziert werden sollen. (Beifall bei der ÖVP.)
Ein unbestreitbarer Vorteil der Strafprozessreform liegt ja darin, dass auch gegenüber Polizeiorganen erhobene Vorwürfe einer unverhältnismäßigen Anwendung von Zwang im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geprüft werden. Ich denke, dass es ein Zeichen des Respekts vor der unabhängigen Justiz wäre, diese Entscheidungen abzuwarten und der Justiz hier das Vertrauen auszusprechen. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Deswegen dürfen wir keine Gesetze ändern?)
Meiner Informationspflicht gegenüber dem Hohen Haus komme ich natürlich gerne nach, weshalb ich – allerdings ohne jeglichen Kommentar zur Recht- und Verhältnismäßigkeit – über den Verlauf des Verfahrens Folgendes berichten kann:
Am 27. November 2006 langte bei der Staatsanwaltschaft in Wiener Neustadt eine Anzeige des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich gegen unbekannte Täter wegen Sachbeschädigungen ein.
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