Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 147

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Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrich­tungen anzubieten.

b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spiel­bankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine be­stimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank

a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsge­spräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestä­tigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spiel­teilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Exis­tenzminimum vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spiel­bank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besu­che einzuschränken.

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachfor­schungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beein­trächtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung der Spielbank­leitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenz­minimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung sei­nes liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits ab­schließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fas­sung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offen-sichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Ver­lusten aus dem Spiel.“

2. Die Z 4 (Änderung des Glücksspielgesetzes) lautet:

„4. § 52 lautet:

„§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geld­strafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

 


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