verboten, aber die Europäische Union ist der Meinung, dass das gemeinschaftswidrig ist. Das wird jetzt möglich sein, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Werbemöglichkeit im Finanzministerium beantragt werden muss, und zwei Dinge werden vorausgesetzt:
Erstens wird vorausgesetzt, dass die Konzessionserteilung den europäischen Richtlinien entspricht, und zweitens, dass die Spielerschutzbestimmungen im jeweiligen Land zumindest den Standard haben wie in Österreich – sonst dürfen sie nicht werben. Man kann also nicht werben, indem man sagt: Aha, Sie sind im Casino in Österreich gesperrt, dann kommen Sie doch über die Grenze und spielen Sie bei uns! – Das ist nicht möglich, weil die Sicherungs- beziehungsweise die Spielerschutzmechanismen die gleichen sein müssen.
Neu ist auch eine andere Strafbestimmung. Diese bezieht sich auf Banken und dergleichen, die direkt mitwirken, also einen vertraglichen Zusammenhang mit Spielbanken haben, die im Ausland ihren Sitz haben, keine Konzession haben, aber über Internet zum Beispiel in Österreich Spiele anbieten. Wenn Banken hier direkt beteiligt sind, dann gibt es hier Strafbestimmungen, dass das klar verboten ist – weil es nämlich verboten ist, vom Ausland aus ohne Konzession in Österreich Spiele anzubieten. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
15.56
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Krainer eingebrachte Abänderungsantrag wurde in den Kernpunkten erläutert, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages wurde dieser gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigt und verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer und Kollegen
zum Antrag 837/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird, idF 649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In der Z 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes) wird nach der lit. a folgende lit. aa eingefügt:
„aa) Abs. 3 lautet:
„(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:
1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).
a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die
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