Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 146

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verboten, aber die Europäische Union ist der Meinung, dass das gemeinschaftswidrig ist. Das wird jetzt möglich sein, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Werbe­möglichkeit im Finanzministerium beantragt werden muss, und zwei Dinge werden vorausgesetzt:

Erstens wird vorausgesetzt, dass die Konzessionserteilung den europäischen Richtli­nien entspricht, und zweitens, dass die Spielerschutzbestimmungen im jeweiligen Land zumindest den Standard haben wie in Österreich – sonst dürfen sie nicht werben. Man kann also nicht werben, indem man sagt: Aha, Sie sind im Casino in Österreich ge­sperrt, dann kommen Sie doch über die Grenze und spielen Sie bei uns! – Das ist nicht möglich, weil die Sicherungs- beziehungsweise die Spielerschutzmechanismen die gleichen sein müssen.

Neu ist auch eine andere Strafbestimmung. Diese bezieht sich auf Banken und derglei­chen, die direkt mitwirken, also einen vertraglichen Zusammenhang mit Spielbanken haben, die im Ausland ihren Sitz haben, keine Konzession haben, aber über Internet zum Beispiel in Österreich Spiele anbieten. Wenn Banken hier direkt beteiligt sind, dann gibt es hier Strafbestimmungen, dass das klar verboten ist – weil es nämlich ver­boten ist, vom Ausland aus ohne Konzession in Österreich Spiele anzubieten. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

15.56


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Krainer einge­brachte Abänderungsantrag wurde in den Kernpunkten erläutert, ist ausreichend unter­stützt und steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages wurde dieser gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigt und verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer und Kollegen

zum Antrag 837/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspiel­gesetz geändert wird, idF 649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In der Z 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes) wird nach der lit. a folgende lit. aa eingefügt:

„aa) Abs. 3 lautet:

„(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:

1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsaus­künfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).

a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und un­veränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefähr­det, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spiel­teilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die


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