wege nach §§°1 ff UWG zugänglich. Abs.°1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des §°1311 ABGB dar.
(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.““
4. Nach der Z 5 (Änderung des Glücksspielgesetzes) wird folgende Z 6 angefügt:
“6. In § 59 wird nach Abs. 19 als Abs. 20 angefügt:
„(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.““
Begründung
Zu Z 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes, § 25 Abs. 3 GSpG):
Das österreichische Glücksspielgesetz wurde im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2005/4906 und 2006/4265 von der Europäischen Kommission einer Überprüfung unterzogen. Dabei hat Österreich im Sinne der Rechtssache Placanica die grundsätzliche Konsistenz seines Glücksspielrechts im Hinblick auf Spielerschutz und Verhältnismäßigkeit ausführlich begründen und darlegen können. Aus dem Verfahren ergeben sich lediglich zwei Anpassungserfordernisse: die bislang auf Inländer beschränkte Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs. 3 und das Werbeverbot für ausländische Spielbanken.
§ 25 Abs. 3 stellt bislang nur auf Inländer ab. In Hinkunft sollen auch Staatsbürger des EU/EWR-Raums unter ihren Anwendungsbereich fallen. Mit dieser Spielschutzbestimmung, die der Spielbankleitung ein stufenweises Warnsystem von der Beratung bis hin zur Sperre vorschreibt und dieses System über die zivilrechtliche Einklagbarkeit des Existenzminimums absichert, nimmt Österreich im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle ein. An diesem System soll weiterhin festgehalten werden. Es sollen jedoch die Bestimmungen für den Rechtsanwender klarer und übersichtlicher gefasst werden.
Zu Z 2 (Änderung des Glücksspielgesetzes, § 52 GSpG):
Die Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet, um sie klarer und verständlicher zu fassen sowie um Umgehungen von einzelnen Straftatbeständen entgegenzuwirken.
In Übereinstimmung mit Europarecht (Rs Placanica) sollen verbotene Ausspielungen weiterhin dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland
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