Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 150

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aus angeboten oder veranstaltet werden (Z 1). Auch Förderungshandlungen werden in Z 6 ausdrücklich als verwaltungsstrafbar statuiert.

Unter die Strafbestimmung fallen nach Z 9 schließlich auch das Bewerben von verbote­nem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.

Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen ist aus ordnungspolitischen Gründen (insb. Unterbindung von Manipulationsanreizen) unter­sagt (Ausnahme Cagnotte gemäß § 27 Abs. 3). Dieses Verbot wird nun in Z 11 auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert.

In Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 56 Abs. 3 GSpG soll die Teilnahme an verbotenen Elektronischen Lotterien angesichts der besonderen kriminalitäts- und suchtbezogenen Risken im Bereich des Remote Gamblings aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin strafbar bleiben (Abs. 3).

Zu Z 3 (Änderung des Glücksspielgesetzes, § 56 GSpG):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 schreibt einen verantwortungsvollen Maßstab für die Werbung von Konzessio­nären und Bewilligungsinhabern fest. Diese Regelung ist eine programmatische Be­stimmung des öffentlichen Rechts aus ordnungspolitischen Gründen im Interesse des Spielerschutzes, stellt allerdings keine Schutzbestimmung im Sinne des § 1311 ABGB dar. Das bedeutet, dass keine schadenersatzrechtliche Klagen auf Verletzungen des § 56 Abs. 1 gestützt werden können. Die Einhaltung des Abs. 1 ist im Aufsichtswege zu überwachen. Das Vorliegen eines verantwortungsvollen Maßstabes für die Bewer­bung von Glücksspielen wird beispielsweise dann nicht anzunehmen sein, wenn be­sonders hohe Einsatzleistung, Glücksspiel mit Fremdkapital oder progressives Spiel zum Ausgleich allfälliger Verluste beworben wird

Zu Abs. 2:

Das österreichische Glücksspielgesetz wurde im Zuge des Vertragsverletzungsverfah­rens Nr. 2005/4906 und 2006/4265 von der Europäischen Kommission einer Überprü­fung unterzogen. Dabei hat Österreich im Sinne der Rechtssache Placanica die grund­sätzliche Konsistenz seines Glücksspielrechts im Hinblick auf Spielerschutz und Ver­hältnismäßigkeit ausführlich begründen und darlegen können. Aus dem Verfahren ergeben sich lediglich zwei Anpassungserfordernisse: die bislang auf Inländer be­schränkte Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs. 3 und das Werbeverbot für auslän­dische Spielbanken.

Ungeachtet des Umstandes, dass Österreich im Lichte der Rechtssache Placanica ein Werbeverbot für ausländische Glücksspielanbieter weiterhin nicht als gemeinschafts­widrig einstuft, soll dem Wunsch der Europäischen Kommission nach einer Adaption der geltenden Rechtslage entsprochen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR seine besondere gesellschaftliche Verantwortung im Glücksspielbereich dadurch wahrnehmen darf, dass er für Glücksspiele, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, auch eine effektive eigene staatliche Aufsicht gewährleistet. Reist ein Inländer allerdings physisch in den EU/EWR-Raum und nimmt damit nicht mehr vom Inland aus an ausländischen Glücksspielangeboten teil, so ist ihm bewusst, dass er sich damit auch auf Vollzie­hungsebene in die hoheitliche Verantwortung der staatlichen Glücksspielaufsicht des anderen Staates begibt.

Aus seiner gesellschaftlichen Verantwortung heraus muss Österreich für die Zulassung von Werbemaßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet jedoch weiterhin sicherstellen kön-


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