Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 191

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

»6a. Im § 634 Abs. 12 Z 1 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalender­jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

6b. Im § 634 Abs. 12 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ er­setzt.«

b) Nach der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

»9. Nach § 637 wird folgender § 638 samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 638. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

1. bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionsein­kommens;

2. mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;

3. mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;

4. mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

»6a. Im § 319 Abs. 7 Z 1 der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010" eingefügt.

6b. Im § 319 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für


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