Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 193

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1. bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionsein­kommens;

2. mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;

3. mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;

4. mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“«

Art. 8 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

»2a. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 95a. § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“«

Art. 10 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) lautet:

Ȁnderung des Bundesbahn Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 11a angefügt:

„(11a) § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“«

Art. 11 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 113c werden folgende §§ 113d und e samt Überschrift angefügt:

„§ 113d. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpas­sung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 113e. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bun-


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