desgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“«
Art. 12 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 17e werden folgende §§ 17f und g samt Überschrift angefügt:
„§ 17f. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 17g. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“«
Art. 13 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 98c werden folgende §§ 98d bis f samt Überschrift angefügt:
„§ 98d. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 98e. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
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