Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 194

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desgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszu­zahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsge­setze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrich­ten.“«

Art. 12 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 17e werden folgende §§ 17f und g samt Überschrift angefügt:

„§ 17f. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 17g. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bun­desgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Ein­malzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszu­zahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsge­setze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrich­ten.“«

Art. 13 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 98c werden folgende §§ 98d bis f samt Überschrift angefügt:

„§ 98d. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 98e. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im No­vember 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bun­desgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszu­zahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsge­setze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrich­ten.

 


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