§ 98f. Die §§ 98d und 98e sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“«
Art. 14 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 15d werden folgende §§ 15e und f samt Überschrift angefügt:
„§ 15e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 15f. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.“«
Begründung
Als weitere Sofortmaßnahme zur Eindämmung der Auswirkungen des Preisauftriebes soll an jene Pensionistinnen- und Pensionisten, die einen Großteil ihres Einkommens für die Deckung der täglichen Bedürfnisse verwenden müssen, eine sozial gestaffelte Einmalzahlung geleistet werden.
PensionsbezieherInnen mit einem Gesamtpensionseinkommen bis zu 747 € sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 20 % dieses monatlichen Gesamtpensionseinkommens erhalten. PensionsbezieherInnen mit höheren Pensionen erhalten prozentuell gesehen niedrigere Einmalzahlungen. Ab einem Gesamtpensionseinkommen von 2 800 € monatlich soll keine Einmalzahlung ausbezahlt werden. Der Betrag von 2 800 € entspricht in etwa der Höchstpension in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Eine allgemein gültige Höchstpension lässt sich auf Grund der geltenden Rechtslage nicht ermitteln.
Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass der Großteil der BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Einmalzahlung erhält. Die Kosten für diese Einmalzahlung betragen rund 183 Mio. €.
Um die Kaufkraft der Seniorinnen und Senioren adäquat aufrecht zu erhalten, sollen die Pensionen im Jahr 2009 stärker erhöht werden. Durch die Erhöhung der Pensionen um 3,4 % anstelle der Erhöhung mit dem Richtwert (3,2 %) ist ab dem Jahr 2009 mit jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von rund 52 Mio. € zu rechnen. Darüber hinaus soll die Anpassung mit einem Fixbetrag erst mit Erreichen von 60 % (statt mit 55 %) der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage einsetzen; hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten von rund 5 Mio. €.
Um diesen Betrag erhöhen sich somit die Kosten der Inflationsanpassung nach geltendem Recht (3,2 %) im Ausmaß von knapp 830 Mio. € auf in Summe rund 880 Mio. €. Dieses Volumen ist niveauerhöhend, also ab 2009 jährlich anfallend.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite