Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 195

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§ 98f. Die §§ 98d und 98e sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengeset­zes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“«

Art. 14 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 15d werden folgende §§ 15e und f samt Überschrift angefügt:

„§ 15e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 15f. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzah­lung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsge­setze.“«

Begründung

Als weitere Sofortmaßnahme zur Eindämmung der Auswirkungen des Preisauftriebes soll an jene Pensionistinnen- und Pensionisten, die einen Großteil ihres Einkommens für die Deckung der täglichen Bedürfnisse verwenden müssen, eine sozial gestaffelte Einmalzahlung geleistet werden.

PensionsbezieherInnen mit einem Gesamtpensionseinkommen bis zu 747 € sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 20 % dieses monatlichen Gesamtpensionseinkom­mens erhalten. PensionsbezieherInnen mit höheren Pensionen erhalten prozentuell gesehen niedrigere Einmalzahlungen. Ab einem Gesamtpensionseinkommen von 2 800 € monatlich soll keine Einmalzahlung ausbezahlt werden. Der Betrag von 2 800 € entspricht in etwa der Höchstpension in der gesetzlichen Pensionsversiche­rung. Eine allgemein gültige Höchstpension lässt sich auf Grund der geltenden Rechts­lage nicht ermitteln.

Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass der Großteil der BezieherInnen einer Pen­sion aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Einmalzahlung erhält. Die Kosten für diese Einmalzahlung betragen rund 183 Mio. €.

Um die Kaufkraft der Seniorinnen und Senioren adäquat aufrecht zu erhalten, sollen die Pensionen im Jahr 2009 stärker erhöht werden. Durch die Erhöhung der Pensionen um 3,4 % anstelle der Erhöhung mit dem Richtwert (3,2 %) ist ab dem Jahr 2009 mit jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von rund 52 Mio. € zu rechnen. Darüber hinaus soll die Anpassung mit einem Fixbetrag erst mit Erreichen von 60 % (statt mit 55 %) der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage einsetzen; hieraus ergeben sich jährliche Mehrkosten von rund 5 Mio. €.

Um diesen Betrag erhöhen sich somit die Kosten der Inflationsanpassung nach gelten­dem Recht (3,2 %) im Ausmaß von knapp 830 Mio. € auf in Summe rund 880 Mio. €. Dieses Volumen ist niveauerhöhend, also ab 2009 jährlich anfallend.

 


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