Der Nationalrat wolle beschließen:
Der im Titel genannte Antrag wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 werden folgende Ziffer 3 und Ziffer 4 eingefügt:
„3. § 26 Z 4 lit. b erster Satz lautet:
„Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 40 Euro pro Tag betragen.“
4. § 26 Z 4 lit. c lautet:
„c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 23 Euro berücksichtigt werden.““
2. Nach Z 4 (neu) wird folgende Ziffer 5 eingefügt:
„5. Nach § 109a wird folgender § 109b samt Überschrift eingefügt:
„Steuerbonus 2008
§ 109b. (1) Jedem Lohn- oder Einkommensteuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes, der im Jahr 2008 ein Einkommen erzielt, wird für das Jahr 2008 ein Steuerbonus in Höhe von 200 Euro gewährt.
(2) Bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit ist der Steuerbonus vom Arbeitgeber im Rahmen des Steuerabzugs gemäß § 47 im November 2008 zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kann der Steuerbonus von der am 15. November 2008 fälligen Vorauszahlung (§ 45 Abs. 2) abgezogen werden. In sonstigen Fällen, in denen ein Steuerbonus zu gewähren ist, ist der Steuerbonus direkt vom zuständigen Finanzamt auszubezahlen.
(3) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe im November 2008 ein zusätzlicher Steuerbonus von 50 Euro für jedes Kind zu, das sich nicht ständig im Ausland aufhält. Wurde ein Steuerbonus zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht im November 2008 ein zusätzlicher Steuerbonus von 25 Euro zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50 Euro zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
(4) Soweit die Auszahlung des Steuerbonus nicht im Wege des Steuerabzugs, der Auszahlung der Familienbeihilfe oder des Abzugs von der Einkommensteuer-Vorauszahlung geltend gemacht werden kann, ist dem Einkommenssteuerpflichtigen der Steuerbonus direkt vom zuständigen Finanzamt auszubezahlen.
(5) Ein nach dieser Vorschrift zu gewährender Steuerbonus ist von der Lohn- und Einkommenssteuer befreit.““
3. Nach Z 5 (neu) wird folgende Ziffer 6 eingefügt:
„6. Nach § 109b (neu) wird folgender § 109c samt Überschrift eingefügt:
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