Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 285

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„Heizkostenausgleichsfonds

§ 109c. (1) Zur Unterstützung von Personen, die von der Entwicklung der Energie­preise besonders betroffen sind, wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Fonds eingerichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Heizkostenausgleichsfonds". Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersön­lichkeit. Er hat seinen Sitz in Wien.

(2) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel an die Länder in Form von zweckgebundenen einmaligen Geldleistungen zur Verdoppelung der von ihnen in der Heizperiode 2008/2009 geleisteten Heizkostenzuschüsse.

(3) Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Zuwendungen im Sinne des Absatz 2 sind an folgende Voraussetzungen ge­bunden:

1. das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des § 33) des endbegünstigten privaten Haushaltes darf den Betrag von 2 500 Euro pro Monat nicht übersteigen;

2. es ist pro Haushalt nur eine Zuwendung zulässig;

3. die maximale Zuwendungshöhe pro Haushalt beträgt 150 Euro und

4. kein Haushaltsmitglied darf einen Zuschuss zu den Energiekosten gemäß §§ 638 ASVG, 322 GSVG, 312 BSVG, 95 Pensionsgesetz 1965, 60 Abs. 12 Bundesbahn-Pen­sionsgesetz, 113d Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, 17f Opferfürsorgegesetz, 98 d und e Heeresversorgungsgesetz oder 15e Verbrechensopfergesetz erhalten.

(5) Dem Fonds ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweck­zuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufor­dern.

(6) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgelt­liche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungs­steuer.

(7) Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Finan­zen.

(8) Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen für die Heizperiode 2008/2009 sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen bis spä­testens 31. Dezember 2009 beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen.

(9) Dem Fonds sind für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen gemäß Absatz 2 Mittel des Bundes zu überweisen. Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

(10) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zu dem im Absatz 2 an­geführten Zweck Daten über die Zuwendungswerber und Zuwendungswerberinnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsun­terstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

(11) Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwal­tungsaufwand ist vom Bund zu tragen.““

4. Die bisherigen Ziffern 3 und 4 (alt) erhalten die Bezeichnungen „7.“ und „8.“.

 


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