eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 19, Antrag der Abgeordneten Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsgeldes - Angebot einer einkommensabhängigen Variante im Interesse der Familien (904/A(E)), in der 72. Sitzung des Nationalrates am 24.09.2008.
Begründung:
1. Wegfall der Zuverdienstgrenze (Grenzbetrag)
§ 2 Abs. 1 Z 3 iVm. §§ 8 und 8a Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl. I Nr. 103/2001 in der derzeit geltenden Fassung normiert einen Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von jährlich 16.200,- Euro.
Mit der Kinderbetreuungsgeldgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde der Grenzbetrag um 10,96 % angehoben, gleichzeitig aber die KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl. II NR 405/2001), welche in Härtefällen ein Überschreiten des Grenzbetrags (damals 14.600,- Euro) in Höhe von 15 % vorsah, außer Kraft gesetzt. Seit Einführung des KBG mit 1.1.2002 müssen wir eine inflationsbedingte Preisentwicklung von plus 15,65 % bis Jahresende 2008 zur Kenntnis nehmen. Durch die Erhöhung der Zuverdienstgrenze unterhalb der eingetretenen Inflation wurde der mögliche Bezieherkreis für das Kinderbetreuungsgeld gegenüber dem Jahr 2002 nicht ausgebaut, da die Einkommen seit 2002 höhere Steigerungen erfahren haben als durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze abgedeckt wurde.
Durch die ersatzlose Abschaffung des Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) wird sowohl der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für Mütter und Väter erleichtert als auch der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes verringert. Weiters wäre die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich außerhäuslicher oder familiärer Betreuung ihrer Kinder voll und ganz gewährleistet.
2. Abschaffung des Wechselerfordernisses in der Betreuung zum vollen KBG-Bezug
In den §§ 5, 5a und 5b Kinderbetreuungsgeldgesetz wird die Anspruchsdauer des Kindergeldbezuges geregelt. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes steht einem Elternteil längstens bis zur Vollendung des 30., 20. oder 15. Lebensmonats zu. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des jeweiligen Lebensmonats hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36., 24. Oder 18. Lebensmonates des Kindes. Damit sollte vor allem Vätern ein Anreiz geboten werden, sich vermehrt um die Kindererziehung zu kümmern.
Abgesehen davon, dass Österreichs Familien in dieser
Frage nicht durch die Po-
litik bevormundet werden sollten, zeigt die aktuelle
Kinderbetreuungsgeld-Statistik (August 2008) des Bundesministeriums für
Gesundheit Familie und Jugend, dass der, durch diese Regelung erwünschte,
Lenkungseffekt aus verschiedenen Gründen in der Bevölkerung nicht
greift. Zeigt doch die Statistik, dass die Zahl der Kinderbetreuungsgeld-beziehenden
Männer insgesamt bei nur 4 % zu liegen kommt. Lediglich bei Selbständigen
(21,11 %) und Bauern (17,89 %) sind überdurchschnittliche
Beteiligungen von Vätern an der Kinderbetreuung erreicht worden. Dies
nicht etwa weil in diesen Berufsgruppen Väter prinzipiell mehr
Verantwortung für ihre Kinder übernehmen würden, sondern weil es
sich diese Berufsgruppen leichter „richten“ können.
Die eingezogene Regelung hat also keinen nennenswerten Erfolg gezeigt, führt jedoch dazu, dass einige wenige Berufsgruppen, die über freie Gestaltungsmöglichkeiten in
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