Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 340

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eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 19, Antrag der Abgeordne­ten Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung des Kinder­betreuungsgeldes - Angebot einer einkommensabhängigen Variante im Interesse der Familien (904/A(E)), in der 72. Sitzung des Nationalrates am 24.09.2008.

Begründung:

1. Wegfall der Zuverdienstgrenze (Grenzbetrag)

§ 2 Abs. 1 Z 3 iVm. §§ 8 und 8a Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl. I Nr. 103/2001 in der derzeit geltenden Fassung normiert einen Grenzbetrag (Zuver­dienstgrenze) zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von jährlich 16.200,- Euro.

Mit der Kinderbetreuungsgeldgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde der Grenz­betrag um 10,96 % angehoben, gleichzeitig aber die KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl. II NR 405/2001), welche in Härtefällen ein Überschreiten des Grenzbetrags (damals 14.600,- Euro) in Höhe von 15 % vorsah, außer Kraft gesetzt. Seit Einführung des KBG mit 1.1.2002 müssen wir eine inflationsbedingte Preisentwicklung von plus 15,65 % bis Jahresende 2008 zur Kenntnis nehmen. Durch die Erhöhung der Zuver­dienstgrenze unterhalb der eingetretenen Inflation wurde der mögliche Bezieherkreis für das Kinderbetreuungsgeld gegenüber dem Jahr 2002 nicht ausgebaut, da die Ein­kommen seit 2002 höhere Steigerungen erfahren haben als durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze abgedeckt wurde.

Durch die ersatzlose Abschaffung des Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) wird sowohl der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für Mütter und Väter erleichtert als auch der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vollziehung des Kinderbetreuungs­geldgesetzes verringert. Weiters wäre die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich außerhäus­licher oder familiärer Betreuung ihrer Kinder voll und ganz gewährleistet.

2. Abschaffung des Wechselerfordernisses in der Betreuung zum vollen KBG-Bezug

In den §§ 5, 5a und 5b Kinderbetreuungsgeldgesetz wird die Anspruchsdauer des Kin­dergeldbezuges geregelt. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes steht einem Eltern­teil längstens bis zur Vollendung des 30., 20. oder 15. Lebensmonats zu. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die An­spruchsdauer über die Vollendung des jeweiligen Lebensmonats hinaus um jenen Zeit­raum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36., 24. Oder 18. Lebensmonates des Kindes. Damit sollte vor allem Vätern ein Anreiz geboten werden, sich vermehrt um die Kindererziehung zu kümmern.

Abgesehen davon, dass Österreichs Familien in dieser Frage nicht durch die Po-
litik bevormundet werden sollten, zeigt die aktuelle Kinderbetreuungsgeld-Statistik (August 2008) des Bundesministeriums für Gesundheit Familie und Jugend, dass der, durch diese Regelung erwünschte, Lenkungseffekt aus verschiedenen Gründen in der Bevölkerung nicht greift. Zeigt doch die Statistik, dass die Zahl der Kinderbetreuungs­geld-beziehenden Männer insgesamt bei nur 4 % zu liegen kommt. Lediglich bei Selb­ständigen (21,11 %) und Bauern (17,89 %) sind überdurchschnittliche Beteiligungen von Vätern an der Kinderbetreuung erreicht worden. Dies nicht etwa weil in diesen Be­rufsgruppen Väter prinzipiell mehr Verantwortung für ihre Kinder übernehmen würden, sondern weil es sich diese Berufsgruppen leichter „richten“ können.

Die eingezogene Regelung hat also keinen nennenswerten Erfolg gezeigt, führt jedoch dazu, dass einige wenige Berufsgruppen, die über freie Gestaltungsmöglichkeiten in


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