Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 341

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ihrem Erwerbsleben verfügen bevorzugt und die große Mehrheit der Familien diskrimi­niert werden. Betrachtet man nur jene Kinderbetreuungsgeldbezieher, die über keiner­lei Gestaltungsmöglichkeiten verfügen (also nicht Studenten, Schüler, Arbeitslose, Not­standshilfebezieher, Selbständige, Bauern) so kommt man auf eine Männerquote von 2,95 %. Diese Regelung ist wegen Erfolgslosigkeit und mangelndem Lenkungseffekt ersatzlos zu streichen. Mit der Abschaffung der Teilungsregelung bei der Kinderbetreu­ung würden unsere Familien bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten das Kin­derbetreuungsgeld beziehen. Betroffen davon ist bei Mehrkindfamilien in den meisten Fällen nur der Kinderbetreuungsgeldbezug für das jüngste Kind.

3. Versicherungsschutz für Elternteil und Kind für 36 Monate (auch bei Kurzvarianten)

Das Kinderbetreuungsgeld beinhaltet sowohl eine Geldleistung (14,53, 20,80 bzw. 26,60 Euro pro Tag) als auch eine Versicherungsleistung in Form der Krankenver­sicherung während des Kinderbetreuungsgeldbezugs.

Mit der Einführung der so genannten Kurzvarianten (richtiger Minderleistungsvarianten) im Zuge der Kinderbetreuungsgeldgesetz-Novelle war nicht nur eine deutliche Verrin­gerung der Gesamtgeldleistung verbunden, sondern auch eine zeitliche Verkürzung der Krankenversicherungsdauer auf 15/18 bzw. 20/24 Monate.

Mütter haben hinkünftig relativ kurz nach der Entbindung zu entscheiden, ob sie die alte 30/36-Monatsregelung oder die neuen „flexiblen" 15/18 bzw. 20/24-Kurzvarianten in Anspruch nehmen wollen. Dies zu einem Zeitpunkt, da sich vor allem Mütter, die zum ersten Mal ein Kind bekommen, nur schwer Vorstellungen über die Veränderung der Lebensverhältnisse, die sich durch die Geburt eines Kindes bei den Eltern einstel­len, machen können, und oft noch nicht Klarheit über den Gesundheitszustand des Kindes besteht.

Für viele Mütter, gerade im ländlichen Raum, wird es schwierig werden, nach Ende der 15/18 bzw. 20/24-monatigen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes einen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unerlässlichen Kinderbetreuungsplatz, bzw. Platz bei einer Tagesmutter für ihr kleines Kind zu bekommen. Vor allem Alleinerzieherinnen, die keine Möglichkeit haben sich bei einem Partner mitzuversichern, könnten dann ohne Kinderbetreuungsgeld und ohne Krankenversicherung ihr Auslangen finden müssen. Die Dauer der Krankenversicherung ist als eine Teilleistung des Kinderbetreuungsgel­des anzusehen. Diese Leistung darf durch neue Regelungen im Bereich der Geldleis­tung (Auszahlungsmodalität) nicht geschmälert werden.

Der Verwaltungsaufwand würde sich durch die Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht erhöhen. Der Aufwand ist sogar gegenüber einer Implementierung von drei paral­lelen Systemen (15/18; 20/24 bzw. 30/36 Monate) geringer. Der versicherungsrecht­liche Status würde für alle KBG-Bezieher gleich sein, lediglich der Auszahlungsmodus würde sich verwaltungsseitig ändern. Es ist nicht einzusehen, warum sich der Ver­sicherungsschutz durch die neuen Auszahlungsvarianten verringern soll. Daher soll der Versicherungsschutz für alle KBG-Bezieher auf 36 Monate ausgedehnt werden.

4. Inflationsanpassung des Kinderbetreuungsgeldes

Im Unterschied zu den Pensionen werden Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und der Kinderabsetzbetrag nicht regelmäßig erhöht, um die Inflation abzugelten. Da 2002 das Kinderbetreuungsgeld eingeführt wurde, sei hier nur der Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2008 behandelt.

Zur eingetretenen inflationsbedingten Preissteigerung seit 2002:

 


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