Die Idee zur Bindung der Begünstigungen an bestimmte Anforderung basierte insbesondere auf dem Gedanken, dass die Banken einen erheblichen Beitrag zur aktuellen Situation der Märkte geleistet haben und daher eine gewisse Mitverantwortung tragen, so dass sie umgekehrt bei Inanspruchnahme von staatlichen Begünstigungen auch gewisse Gegenleistungen und -pflichten erfüllen müssen. Zu bedenken ist auch, dass im Haftungsfalle letztlich Steuergelder und somit das Geld der Bürgerinnen und Bürger betroffen ist. Sicherzustellen ist daher, dass die Steuergelder treuhänderisch ausreichend geschützt werden.
Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die geschaffene Verordnung, so erscheinen die dort getroffenen Regelungen nicht streng genug. Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie äußerst unbestimmt sind und weitestgehend eher Zielbestimmungen beinhalten, als konkreten Grenzen. Daher genügen die Regelungen in der aktuellen Form nicht, den durch die Verordnungsermächtigung verfolgten Zweck sicherzustellen. Vielmehr scheinen die Regelungen erheblich vom Einfluss der begünstigten Banken und Versicherungen geprägt zu sein, was jedoch aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger nicht zu rechtfertigen ist.
Beachtlich ist weiters, dass ein Rechtsvergleich mit der entsprechenden deutschen Verordnung ergibt, dass die deutsche Regelung wesentlich schärfere Regelungen enthält. So ist beispielsweise in Deutschland gesetzlich verankert, dass „Organmitglieder und Geschäftsleiter unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten“ dürfen, wobei zugleich geregelt ist, dass „bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern eine monetäre Vergütung, die 500.000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen gilt.“ Dagegen wird in Österreich nur vage von „angemessenen Maße“ oder von „keine unangemessenen Entgelte“ gesprochen, wobei weitergehende Konkretisierungen nicht enthalten sind.
Insgesamt ist es daher dringend erforderlich, die aktuelle Verordnung nachzubessern, um sicherzustellen, dass die in der Verordnungsermächtigung für den Fall einer Inanspruchnahme von Begünstigungen nach dem Interbankmarktstärkungs- und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz vorgesehenen Ziele auch tatsächlich verwirklicht werden (müssen), da nur so die Steuergelder ausreichend geschützt werden und die Akzeptanz in der Bevölkerung sichergestellt wird. Dabei sind insbesondere die in der Verordnungsermächtigung vorgesehenen Aspekte wie beispielsweise „Kreditvergabe an KMU´s“, „Managementvergütung“, „Arbeitsplatzsicherung“ konkreter zu fassen, weil bisher keine Verbesserungen in diesem Bereichen erkennbar sind.
Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, die Verordnung zum Interbankmarktstärkungsgesetz und zum Finanzmarktstabilitätsgesetz mit der Zielsetzung nachzubessern, die Vorgaben, die in der Verordnungsermächtigung der §§ 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz und § 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz enthalten sind, präziser und wirksamer umzusetzen, so dass beispielsweise bei Innanspruchnahme von Begünstigungen nach dem Interbankmarktstärkungs- und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz
die maximale Vergütung von Organmitgliedern und Geschäftsleitern in Hinblick auf ihre Mitverantwortung niedrig begrenzt wird,
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