Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll6. Sitzung / Seite 208

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betreffend getrennt lebender Elternteile herrscht Handlungsbedarf, da der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt durch die Beantragung des Zuschus­ses einen Kredit zu Lasten Dritter vertraglich vereinbart, von dessen Abschluss der Zahlungspflichtige nur unterrichtet wird, jedoch nichts dagegen unternehmen kann.

Durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze zum Zuschuss auf das Niveau jener
des Kinderbetreuungsgeldes hat heute jeder Alleinerzieher, der einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat die Möglichkeit einen Kreditvertrag in Höhe von bis zu 5.529,75 Euro (6,06,- mal 365 Tage mal 2,5 Jahre) zu Lasten des getrennt lebenden Elternteils abzuschließen. Eine Maßnahme welche weder sozial- noch familienpolitisch ausgewogen, differenziert oder gerecht erscheint.

Selbst die sonst eher Trennungsväter-feindliche Arbeiterkammer bringt diesen Missgriff auf den Punkt:

„Darüber hinaus sollten auch die grundsätzlichen Bedenken geklärt werden, ob einem getrennt lebenden Vater, der den Unterhalt für sein Kind leistet, zusätzlich eine Rück­zahlungsverpflichtung für einen Betrag auferlegt werden kann, der eine gerichtlich fest­gelegte und an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten ausge­richtete Unterhaltsleistung übersteigt.“

Laut Arbeiterkammer kann es dazu kommen, dass da die Rückforderungen bis jetzt nie vollzogen wurden, zwei Jahresbeträge auf einmal - und dem Vernehmen nach schon Anfang 2009 weitere zwei Jahresbeträge (für 2004 und 2005) eingehoben werden. Da­mit wird Familien, die es gerade geschafft haben, ihr Einkommen in durchschnittliche Höhe zu bringen und getrennt lebenden Elternteilen innerhalb eines halben Jahres bis zu 36 Prozent (4 x 9 Prozent) eines Jahreseinkommens abverlangt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend dem Nationalrat eine Regierungs­vorlage zuzuleiten, welche die Regelungen des Zuschusses zum Kinderbetreuungs­geld entweder drastisch reformiert oder aber ersatzlos streicht. Bei einer Reform sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Abschaffung der Bezeichnung „Zuschuss“ wegen Irreführung

Änderung der Bedingungen zur Erlangung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern.

Verringerung der jährlichen Prozentsätze im Bereich der Rückzahlung

Erhöhung der Einkommensgrenzen im Bereich der Rückzahlung

Verringerung der Zuverdienstgrenze auf ein wirklich als sozial treffsicher zu bezeich­nendes Niveau

Vermeidung von kumulierten Rückforderungen über mehrere Jahre innerhalb eines Ka­lenderjahres.“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Muttonen. 3 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


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