immer, um die Handlung, die im konkreten Fall vorgeworfen wird; wir haben nicht zu beurteilen, ob er sie begangen hat oder nicht, das entzieht sich unserer Beurteilung, dazu haben wir gar nicht die Instrumente und die Möglichkeiten – eine politische Tätigkeit war und im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit gestanden ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe
Kolleginnen und Kollegen vom BZÖ, stellen Sie sich doch einmal wirklich
ganz objektiv diese Frage: Wären Sie der Meinung – egal,
wer der Betroffene gewesen wäre, jeder andere, ganz abstrakt gese-
hen –, dass das Anfahren mit einem Kfz gegen das Bein eines
Polizisten eine politische Handlung, eine politische Tätigkeit eines
Abgeordneten sein kann oder nicht? Ich glaube, wenn man das so abstrakt
betrachtet, ist die Antwort vollkommen klar: Das kann es wohl nicht sein, das
ist keinerlei politische Tätigkeit, egal, ob als Sportsprecher, als
Verkehrssprecher oder in sonst irgendeiner anderen Funktion des Abgeordneten.
Es macht auch überhaupt keinen Unterschied, ob es sich dabei um ein Wegfahren
von einem Fußballspiel oder von einer Wahlveranstaltung handelt. Ob er
als Sportsprecher bei diesem Fußballmatch war oder auch nur privat, das
macht keinen Unterschied, und ob es eine politische Veranstaltung war oder
nicht, macht auch keinen Unterschied.
Ich möchte die Kolleginnen und Kollegen vom BZÖ wirklich ersuchen, sensibel mit dieser Frage umzugehen, weil der Fokus auch der Öffentlichkeit genau in diesen Fragen letztlich ein besonders sensibler ist.
Es geht einfach darum, dass wir die Praxis von früher aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen ganz bewusst geändert haben: Verkehrsdelikte sollen nicht unter die Immunität fallen. Wir wollen nicht haben, dass Politiker, Abgeordnete dieses Hauses oder Mandatare anderer gesetzgebender Körperschaften geschützt werden, wenn sie sich im Straßenverkehr nicht wohlverhalten. Da soll jeder Bürger und jede Bürgerin gleich sein – auch wenn er oder sie Mandatar in diesem Hohen Haus ist.
Ihre Argumente, lieber Herr Kollege Stadler, lieber Herr Kollege Scheibner, sind letztlich auch nicht stichhaltig. Stellen wir diese Argumente einmal einem Test! Wenn Sie jetzt sagen, es ist zu beurteilen, ob nicht der Anzeiger eine politische Funktion ausübt, ob er nicht Mitglied einer politischen Partei ist und ob nicht das die Ursache und der Grund für diese Anzeige waren. – Drehen wir es um! Würde das jetzt heißen, dass wir sozusagen für jede Handlung, für die ein BZÖ-Abgeordneter von einem Mitglied einer anderen politischen Partei angezeigt wird, die Immunität aussprechen müssen? Wird er von einem BZÖ-Polizisten angezeigt, dann gibt es keine Immunität, dann ist er auszuliefern und dann hat das Gericht zu entscheiden? – Das kann es ja wohl nicht sein. Das kann ja nicht der Beurteilungsmaßstab sein.
Daher – abschließend –: Wir sind nicht diejenigen, die über Schuld oder Unschuld zu befinden haben, zu beurteilen haben, dafür ist, wie auch Herr Scheibner vorhin ausgeführt hat, das Gericht zuständig. Das Gericht hat die Instrumente, es hat die Beweise zu würdigen, und wenn die Tat nicht begangen wurde, dann wird in diesem Fall ein Freispruch vom Gericht zu fällen sein. Unsere Aufgabe ist es, den politischen Zusammenhang festzustellen. Das haben wir getan – ich glaube, ich habe das jetzt ausreichend begründet, warum hier kein politischer Zusammenhang besteht –, und das geschieht wiederum unbeschadet der Person und unbeschadet dessen, welchem Klub ein Abgeordneter, den wir zu beurteilen haben, angehört.
Daher war diese Entscheidung klar. Sie entspricht auch der Praxis des Immunitätsausschusses und dieses Hohen Hauses in Immunitätsfällen, und zwar der jahrelangen und jahrzehntelangen Praxis. Hier gibt es keine Unterschiede, und hier soll es auch in Zukunft keine Unterschiede geben. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
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