Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 97

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9. In Art. 1 Z.4. werden in § 37c Abs. 2, letzter Satz nach dem Wort „Vereinbarung“ die Worte „für einen drei Monate nicht übersteigenden und nicht verlängerbaren Zeitraum“ eingefügt.

10. In Art. 1 Z.4. wird in § 37c Abs. 6, vierter Satz die Zahl „18“ durch die Zahl „12“ er­setzt. Es entfallen nach dem Wort „Monaten“ der Beistrich und der Satzteil „bei Vorlie­gen besonderer Umstände auch darüber hinaus,“.

11. In Art. 1 Z.4. werden in § 37c Abs. 6, fünfter Satz nach dem Wort „darf“ die Worte „unter Berücksichtigung des Abs. 2 vierter Satz“ eingefügt. Das Wort „zehn“ wird durch die Zahl „20“ ersetzt.

12. In Art 1 Z.4. wird in § 37c Abs. 7 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die für den auf Grund der Kurzarbeit mit Qualifizierung entfallenden Teil des Lohns anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie die für die Qualifizierungsentschädi­gung zuzüglich der Abgeltung für die Inanspruchnahme durch die Qualifizierung anfal­lende Lohnsteuer sind vom Arbeitgeber zu tragen.“

13. In Art. 1 Z.5. werden § 78 Abs. 22, erster Satz die Worte „und mit 31.12.2010 außer Kraft.“ angefügt.

14. In Artikel 2 Z. 11 wird §53 Abs. 19 folgender Satz angefügt: „§ 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

15. Artikel 4 Z 3 bis 11 lauten:

„3. § 21. Abs. 1 lautet:

„§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt das Entgelt der letzten sechs Kalen­dermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonder­zahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmä­ßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Beitragsgrund­lagen durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Beitrags­grundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbe­treuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalar­beitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Beglei­tung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedri­ger als die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehen­den Beitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

4. § 21. Abs. 2 lautet:

„Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenver­sicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Ent­gelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitrags­grundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von


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