aufgrund seines Umfanges zur Verteilung gebracht werden, und auch der Entschließungsantrag der Grünen, ebenfalls von Herrn Abgeordnetem Öllinger eingebracht, ist ordnungsgemäß eingebracht worden. Beide Anträge stehen mit in Verhandlung.
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschuss für Arbeit und Soziales über den Antrag zum Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Barbara Riener, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009; 424/A)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag 424/A der Abgeordneten Csörgits, Riener, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (57 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Z.4. entfällt in § 37b Abs. 2, zweiter Satz das Wort „allenfalls“.
2. In Art. 1 Z.4. wird nach § 37b Abs. 2, dritter Satz folgender Satz eingefügt: „Das monatliche Nettoeinkommen aus Arbeitslohn und Kurzarbeitsunterstützung darf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb nicht unterschreiten.“
3. In Art. 1 Z.4. werden in § 37b Abs. 2, letzter Satz nach dem Wort „Vereinbarung“ die Worte „für einen drei Monate nicht übersteigenden und nicht verlängerbaren Zeitraum“ eingefügt.
4. In Art. 1 Z.4. wird in § 37b Abs. 4, vierter Satz die Zahl „18“ durch die Zahl „12“ ersetzt. Es entfallen nach dem Wort „Monaten“ der Beistrich und der Satzteil „bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus,“.
5. In Art. 1 Z.4. werden in § 37b Abs. 4, fünfter Satz nach dem Wort „darf“ die Worte „unter Berücksichtigung des Abs. 2 vierter Satz“ eingefügt. Das Wort „zehn“ wird durch die Zahl „20“ sowie die Zahl „90“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
6. In Art 1 Z.4. wird nach § 37b Abs. 5, erster Satz folgender Satz eingefügt:
„Die für den auf Grund der Kurzarbeit entfallenden Teil des Lohns anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie die für die Kurzarbeitsentschädigung anfallende Lohnsteuer sind vom Arbeitgeber zu tragen.“
7. In Art. 1 Z.4. entfällt in § 37c Abs. 2, zweiter Satz das Wort „allenfalls“.
8. In Art. 1 Z.4. wird nach § 37c Abs. 2, dritter Satz folgender Satz eingefügt: „Das monatliche Nettoeinkommen aus Arbeitslohn und Qualifizierungsunterstützung darf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb nicht unterschreiten.“
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