Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 108

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versicherungen geebnet. In Kombination mit den im Rahmen der Staats- und Verwal­tungsreform möglichen Ersparnissen wird insoweit die Basis geschaffen, die gegen­über dem Modell der Bundesregierung entstehen Abgabeausfälle zu finanzieren.

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen beschlussrei­fen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den die in der Regierungsvorlage (54 d.B.) – Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird – Steuerre­formgesetz 2009 (StRefG 2009) – in der Fassung des Ausschussberichtes (124 d.B.) vorgesehenen Änderungen in dem Sinne modifiziert werden,

dass durch eine stärkere Erhöhung der Steuertarifstufen die aufgezeigten durchschnitt­lichen Kaufkraftverluste seit dem Jahre 2004 weitergehend abgedeckt werden,

und dem Nationalrat einen beschlussreifen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den mittelfristig – spätestens jedoch bis Ende des Jahres 2010 – das BZÖ-Flat-Tax-Steuer­modell mit den folgenden Eckpunkten umgesetzt wird:

für Bruttojahreseinkommen im Bereich zwischen Geringfügigkeitsgrenze und 14.235,28 Euro besteht grundsätzlich ein einheitlicher Abgabensatz von 10 % (Aus­nahme beispielsweise für Pensionisten), der die jetzigen Abgaben für Sozialversiche­rung und Lohnsteuer (ab 10.000 bzw. 11.000 Euro Jahresbruttoeinkommen) ersetzt,

ab einem Bruttojahreseinkommen von 14.235,29 Euro ist eine Flat-Tax-Einheitsabgabe statt der jetzigen Lohn- und Einkommenssteuer- sowie der Sozialversicherungsbeiträ­ge einzuheben, wobei vom Bruttojahreseinkommen zuerst ein Steuerfreibetrag in der Höhe von 11.000 Euro und von der verbleibenden Summe die Flat-Tax in der einheitli­chen Höhe von 44 Prozent abzuziehen sind,

der Kinderabsetzbetrag (KAB) wird auf ca. 1.000 Euro/Jahr bzw. € 85/pro Monat er­höht,

der Alleinverdienerabsetzbetrages wird um ca. 100 Euro erhöht,

alle Kinderbetreuungskosten pro Kind und Jahr sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.300 Euro absetzbar, wobei dies analog zum Bezug der Familienbeihilfe erfolgt, d.h. der Familienbeihilfe beziehende Elternteil soll die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können,

die Familienbeihilfe ist entsprechend dem Verbraucherpreisindex in jedem Jahr zu va­lorisieren,

im Bereich der Unternehmensbesteuerung erfolgt eine rechtsformneutrale Unterneh­mensbesteuerung, indem alle Unternehmen ein Wahlrecht zukommt, sich auch nach den Vorschriften für Körperschaften, d.h. mit einem Steuersatz von 25 %, besteuern zu lassen.

die drei betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selb­ständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) werden zu einer einheitlichen Einkunftsart für Unternehmen zusammengefasst,

Einführung verschiedener Maßnahmen zur Stärkung von kleinen und mittleren Unter­nehmen wie beispielsweise die Stärkung des Eigenkapitals von KMUs, Steuergutschrif­ten bei Ablegung von Facharbeiter- oder Meisterprüfungen bzw. vergleichbaren Prü­fungen oder Steuerprämien für Neueinstellungen durch Ein-Mann-Unternehmen,

 


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