Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 21, Bericht des Justizausschusses über den Antrag 271/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG) (106 d.B.), in der 16. Sitzung des Nationalrates (XXIV. GP), am 11. März 2009.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Antrag 271/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG), in der Fassung des Ausschussberichts (106 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel VI (Änderung der Strafprozessordnung) entfällt die Ziffer 9a.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der gerichtsmedizinischen Gutachtensbeauftragung von Universitätseinheiten scheinen in der Begründung zum Bericht des Justizausschusses (106 d.B.) nicht auf. Waren im Abänderungsantrag, der von den Regierungsparteien im Zuge des Justizausschusses am 4. März 2009 eingebracht wurde, noch knapp zwei Seiten der Begründung dieser Änderung gewidmet, so fehlen diese Textpassagen im vorliegenden Bericht gänzlich. Es liegt der Verdacht nahe, dass durch diese Änderungen, die im Übrigen auch in der Begründung des Abänderungsantrags nicht hinreichend erklärt wurden, die Interessen von einigen wenigen Personen zu Lasten der Mehrheit der gerichtsmedizinischen Sachverständigen und des Sachverständigenwesens überhaupt bedient werden sollen.
Bevor nun auf die Begründung der Regierungsparteien im Abänderungsantrag eingegangen wird, sei die Textpassage zum § 128 Abs. 2 StPO nochmals in Erinnerung gerufen:
„Zu Z 9a (§ 128 Abs. 2 StPO):
Als Reaktion auf einen Bericht des Rechnungshofes über die von April bis August 2004 vorgenommene Prüfung von Teilgebieten der Gebarung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien (ab 2004 Medizinische Universität Wien) mit dem Schwerpunkt Institut für Gerichtliche Medizin, der Mängel in der Verrechnung der Sachverständigengebühren, Verzögerungen bei der Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sowie bauliche Mängel an dem vom Institut genützten Räumlichkeiten aufgezeigt hatte, sollte noch im selben Jahr mit der ursprünglichen Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004, für die Zeit ab 1. Jänner 2008 eine exklusive Beauftragung der Leitung von Universitätseinheiten für Befund und Gutachten über eine Obduktionen geschaffen werden. Eine nähere Analyse der Konsequenzen dieser Regelung im Zuge
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