für Obduktionen - nach einigen Irrwegen zur Bestellung von natürlichen Einzelpersonen als Gerichtssachverständige zurückgekehrt ist, für eine längere Zeit ausgestanden sind, war trügerisch. Das neuerliche Aufwerfen derselben Fragen nach knapp einem Jahr – ohne dass neue Argumente aufgezeigt werden - stellt einmal mehr den österreichischen Gesetzgebungsabläufen kein gutes Zeugnis aus.
Vor allem auch um geradezu unvermeidliche Beispielsfolgerungen - etwa für die verschiedenen anderen Universitäten, aber auch für Ziviltechnikerbüros, für Technische Büros sowie für Wirtschaftstreuhändersozietäten - zu vermeiden, sollten wohl alle Bestrebungen in Richtung von „Institutssachverständigen“ schärfstens abgelehnt werden.
Nach der großen GebAG-Novelle 2008 durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, steht – auch nach meinen Vorstellungen hoffentlich – eine sachgerechte nächste Gesetzesnovelle zu den Tarifen und zur laufenden Valorisierung der Tarifansätze schon vor der Tür.
Bis dahin – und das werden wohl noch etwa 1 – 2 Jahre sein - sind im Bereich der Vollziehung des GebAG Anstrengungen seitens der Amtsparteien - der Revisoren – und seitens der Rechtsmittelgerichte zu fordern, die alle um eine der Rechtspflege förderliche Auslegung der Bestimmungen des GebAG - vor allem mit Augenmaß - bemüht sein müssen. Eine Kapitulation vor einem unzureichenden Gesetzestext, der zu unvertretbaren Ergebnissen führt, sollte es für verständige Juristen nicht geben. Die vom BMJ projektierte kleine GebAGNovelle 2009 ist sicher nicht der geeignete Weg.
Für den Gesetzgeber schlage ich folgende Prioritätenliste vor:
1. Neuregelung der Honorierung von ärztlichen Sachverständigen (§ 43 Abs 1 GebAG) in einer der oben (in einem früheren Abschnitt des Vortrags) vorgeschlagenen Varianten.
2. Überdenken und teilweise Umgestaltung auch der anderen Tarife des GebAG (§§ 46, 48, 49 , allenfalls 51). Sohin der Tarife für Tierärzte, Kfz-Sachverständige und allenfalls des Tarifs für Immobilienbewertung.
3. Ersatzloser Entfall der Tarife nach § 44 - Anthropologen, § 45 – Dentisten und § 47 – Sachverständige für chemische Untersuchung. Die Gutachtensarbeit dieser Sachverständigen sollte nach § 34 GebAG entlohnt werden. Bei Beibehalten des Arzttarifs nach § 43 GebAG könnten auch einzelne Leistungen in diesen Tarif eingebaut werden.
4. Im Hinblick auf die Notwendigkeit die Zahl der Revisoren beträchtlich zu vermehren und den dadurch bedingten Einsatz auch von noch weniger erfahrenen Revisorinnen und Revisoren, aber auch mit Rücksicht auf die nach der Novelle 2008 aufgetretene Unterschiedlichkeit bei der Anwendung der Bestimmungen rege ich die Einrichtung einer Koordinierungsstelle durch Schaffung eines weisungsberechtigten leitenden Revisors im Rahmen der Präsidien der Oberlandesgerichte (erfahrene Revisorin/erfahrener Revisor oder in der Materie kundiger Präsidialrichter/in) nach dem Beispiel der Organisation der Staatsanwaltschaften an.
5. Besonders wichtig ist eine Neufassung der Valorisierungsbestimmung
des § 64 GebAG. In Zukunft sollten so große Sprünge wie bei der
letzten Zuschlagsverord-
nung (BGBl II 2007/134) tunlichst vermieden werden. Im Hinblick auf die
umfassende Bedeutung der Rahmensätze des § 34 Abs 3 GebAG für
die Mühewaltungsgebühr sollte unbedingt eine automatische
Valorisierung – etwa wie bei den Gerichtsgebüh-
ren (§ 31 a Gerichtsgebührengesetz – GGG) – vorgesehen
werden. Das Scheitern früherer Bemühungen in diese Richtung
sollte nicht entmutigen.
Anknüpfungspunkt für alle diese Anliegen
könnten die Ausführungen im Kapitel Jus-
tiz A 3 „Neuerungen im Sachverständigenrecht“ des neuen
Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode 2008 – 2013
sein, die lauten: „Zur Sicherstellung der
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite