Erfahrungen mit den vergleichbaren Instituten in Graz, Innsbruck und Linz/Salzburg. Ich bin überzeugt, dass auch in Wien eine gute Lösung gefunden werden kann, ohne dass fundamentale Verfahrensgrundsätze über Bord geworfen werden müssen.
Ich habe zu dieser Thematik am 12. Jänner 2009 im Rahmen der Sachverständigenseminare des Gerichtssachverständigenverbandes in Bad Hofgastein einen Vortrag gehalten und dazu ausgeführt:
„Das Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung enthält im Kapitel Justiz, Abschnitt A. Allgemeines, A. 3. Neuerungen im Sachverständigenrecht, drei Punkte, denen vorbehaltslos zuzustimmen ist: 1. Die Sicherung der erforderlichen Zahl von maximal qualifizierten Gutachtern und Dolmetschern, 2. Die Erleichterung der Sachverständigenauswahl durch Eintragung entsprechender Spezialisierungen in der Sachverständigenliste, sowie 3. Die Orientierung der Honoraransprüche der Sachverständigen nach Möglichkeit an ihrer außergerichtlichen Gutachtertätigkeit. In Unterabschnitt A. 4. wird eine Überprüfung des Kostenersatzes für Zeugen, Schöffen und Geschworene und gegebenenfalls die Anhebung ihrer Gebühren an die Ansätze des Heeresgebührengesetzes angekündigt. Auch dagegen bestehen wohl keine Einwendungen.
Problematisches findet sich im Unterabschnitt E. Strafrecht und Strafprozessrecht. Hier fordert Punkt E. 11. Neuordnung der Gerichtsmedizin einleitend zurecht, für den Bereich des Sprengels des OLG Wien das bestehende Provisorium zu überwinden und die verfügbaren gerichtsmedizinischen Kapazitäten zu nutzen Dadurch soll eine qualitativ hochwertige Gerichtsmedizin auf dem letzten Stand der Technik hergestellt werden, die eine kostengünstige Durchführung von Obduktionen gewährleistet. Der zweite Absatz des Punktes E. 11 ist hingegen strikt abzulehnen: „In der StPO ist die Möglichkeit zu schaffen, nicht nur einen Einzelgutachter, sondern auch ein Institut zu beauftragen.“
Damit wird – knapp nach den Diskussionen dieses Problemkreises anläßlich der großen stopp - Reform – wieder die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob und inwieweit nach den österreichischen Verfahrensordnungen juristische Personen und Anstalten („Institute“ – gemeint wohl Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden, allenfalls wohl auch von weiteren Körperschaften oder auch Institute von privaten juristischen Personen) als Gerichtssachverständige im Rahmen des verfahrensgesetzlich sehr sorgfältig geregelten gerichtlichen Sachverständigenbeweises eingesetzt werden können.
Im Kern geht es dabei um die durch Art 6 der EMRK näher determinierten Grundsatzfragen des Sachverständigenbeweises als Personalbeweis 1. um die persönlichen Pflichten des Sachverständigen, selbst den Befund aufzunehmen, selbst das Gutachten zu erstatten und sich auch selbst der mündlichen Erörterung in der kontradiktorischen Verhandlung zu stellen, 2. um die persönliche straf- und zivilrechtliche Haftung des Sachverständigen für seine gesamte Gutachtensarbeit, 3. um die Verantwortung des Richters für die Auswahl und Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen, weiters 4. um die Frage der Substituierbarkeit der Ausführung des Gerichtsauftrags durch einen Institutsvorstand oder ein Organ der juristischen Person an einen, nicht vom Gericht bestimmten Mitarbeiter oder eine solche Mitarbeiterin – etwa sogar aus Gründen der betrieblichen Auslastung an jemanden, der wenig qualifiziert oder noch wenig erfahren ist. Alle diese grundlegenden Verfahrensbesonderheiten betreffen aber teils direkt und teils indirekt die Verfassungs- und Menschenrechtsprinzipien des Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren und der „sichtbaren Gerechtigkeit“.
Die Hoffnung, dass alle diese Probleme durch die Neuregelung des § 1 Abs 1 GebAG durch das BRÄG 2008 (!)- die generelle Bezeichnung der Sachverständigen als „natürliche Personen“-, und die 2008 inkraftgetretene StPO-Reform, die in § 128 Abs 2 StPO –
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