Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 299

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1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn

a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder

b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde,

verurteilt wird.

Darüber hinaus wird für diese Fälle vorgesehen, dass den oben angeführten Rechts­brechern auch nach der Entlassung aus der Haft Weisungen iSd § 51 erteilt werden können.

Zu Z 2:

Hier wird angeordnet, dass zur Durchsetzung von Weisungen, die unter anderem dazu dienen sollen Sexualstraftäter von Örtlichkeiten fern zuhalten an denen vermehrt Kin­der anzutreffen sind, in besonders schweren Fällen eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes des aus der Haft entlassenen Sexualstraftäters angeordnet werden kann.

Zu Z 3:

Durch diese Bestimmung sollen verurteilte Sexualstraftäter in Zukunft generell nach Haftentlassung unter gerichtliche Aufsicht gestellt werden, wobei dabei insbesondere auf die Einhaltung von Weisungen und Tätigkeitsverboten hinzuwirken ist.

Z 4:

Eine Verjährung der Strafbarkeit soll in Fällen von gegen minderjährige Personen ge­richtete Sexualstraftaten und Gewalttaten ausgeschlossen werden, in denen eine straf­bare Handlung schwere Dauerfolgen oder die Todesfolge nach sich gezogen hat.

Z 5 :

Durch diese Bestimmung sollen die Strafrahmen hinsichtlich der Straftatbestände §§ 92 (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen), 93 (Über­anstrengung unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen) und 101 (Entführung einer unmündigen Person) erhöht werden.

Zu Z 6:

Hier wird der Tatbestand der Vergewaltigung mit jenem geschlechtlichen Nötigung ver­eint, da es keinen Unterschied machen darf, ob der Beischlaf oder eine geschlechtliche Handlung erzwungen wurde. Darüber hinaus werden die Strafrahmen erhöht. Ins­besondere ist bei Straftaten mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver­hängen.

Zu Z 7 und 8:

Hier wird der Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauches von Unmündigen mit jenem des sexuellen Missbrauches von Unmündigen vereint, da es wie oben ausge­führt wurde, auch hier keinen Unterschied machen darf ob der Beischlaf, eine dem Bei­schlaf gleichzusetzende Handlung oder eine sonstige geschlechtliche Handlung vorge­nommen wird. Auch hier werden die Strafrahmen erhöht, wobei insbesondere bei Straf­taten mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist.

Zu Z 9:

Durch diese Bestimmung soll ein generelles Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter hin­sichtlich der Ausübung sämtlicher Erwerbstätigkeiten oder sonstiger Tätigkeiten in Ver-


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