Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 298

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(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwanger­schaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf­zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.““

8. In Art. V lautet Z 12:

„12. § 207 entfällt samt Überschrift.“

9. In Art. V lautet Z 15:

„15. Nach dem § 220a wird folgender § 220b samt Überschrift eingefügt:“

„Tätigkeitsverbot

§ 220b. Einem Rechtsbrecher, der wegen einer zum Nachteil einer minderjährigen Per­son verübten strafbaren Handlung

1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn

a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder

b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde

verurteilt wird, ist nach der Entlassung aus der Haftstrafe auf Dauer die Ausübung sämtlicher Erwerbstätigkeiten oder sonstiger Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Einrichtungen zu untersagen, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließen.““

10. In Art. VIII lautet § 4a in Z 2:

„§ 4a. Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 205 und 206 findet eine Tilgung nicht statt. Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist auf das Dreifache.“

11. In Art. XI wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

„6a. In § 9a wird folgender Abs. 2a eingefügt:“

(2a) Die Bundespolizeidirektion Wien hat hinsichtlich der gem. § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 er­fassten Daten sowie der gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen eine im Weg des Datenfernverkehres für jedermann einsehbare Sexualstraftäterdatei zum Schutz der Bevölkerung einzurichten. Die Bundesministerin für Inneres hat dabei im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung, festzusetzen, wel­che Daten einsehbar sind, wobei dabei insbesondere die Schwere der Straftat, wegen der die Eintragung nach diesem Bundesgesetz erfolgt ist, und die Rückfallswahrschein­lichkeit zu berücksichtigen sind.“

Um Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordnetengemäß § 53 Abs. 4 GOG- NR wird ersucht.

Begründung

Zu Z 1:

Durch diese Bestimmungen soll eine bedingte Strafnachsicht sowie eine bedingte Ent­lassung aus einer Freiheitsstrafe in jenen Fällen ausgeschlossen werden in denen ein Rechtsbrecher wegen einer zum Nachteil einer minderjährigen Person verübten straf­baren Handlung

 


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