Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 297

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5. In Art. V werden nach Z 8a folgende Z 8aa bis 8ac eingefügt:

„8aa. In § 92 lauten die Abs. 1 und 3:

„(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das acht-zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Frei­heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie den Tod des Ge­schädigten zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

8ab. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut un­tersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen sei­nes Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des To­des oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Über­anstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestra­fen.“

8ac. § 101 lautet:

„§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.““

6. In Art. V werden nach Z 9 folgende Z 9a und 9b eingefügt:

„9a. § 201 lautet samt Überschrift:

„Geschlechtliche Nötigung und Vergewaltigung

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung einer ge­schlechtlichen Handlung, des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jah­ren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwanger­schaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit lebenslanger Frei­heitsstrafe zu bestrafen.““

9b. § 202 entfällt samt Überschrift.“

7. In Art. V wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 206 Abs. 1 bis 3 lauten samt Überschrift:

„Sexueller Missbrauch von Unmündigen

(1) Wer eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine solche Hand­lung an sich selbst vorzunehmen.

 


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