Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 296

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1c. In § 50 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Einem Rechtsbrecher, der wegen einer zum Nachteil einer minderjährigen Person verübten strafbaren Handlung

1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn

a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder

b)die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Per­son angewendet wurde,

sind auch nach der Entlassung aus der Haft Weisungen iSd § 51 zu erteilen.“

2. In Art. V wird nach Z 3 folgende Ziffer 3a eingefügt:

„3a. In § 51 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit dies in besonders schweren Fällen nach den im Einzelfall zu beurteilenden Umständen zur Überprüfung der Einhaltung der erteilten Weisungen erforderlich ist, kann eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes durchgeführt werden.““

3. In Art. V Z 6 lautet § 52a Abs. 1:

„(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung

1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn

a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder

b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, entlassen, so ist er unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, damit er durch die Überwa­chung des Verhaltens (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abgehalten wird.““

4. In Art. V wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

„7a. In § 57 Abs. 1 wird der zweite und dritte Satz durch folgenden Text ersetzt:

„Darüber hinaus tritt im Fall einer zum Nachteil einer minderjährigen Person verübten strafbaren Handlung mit Todesfolge oder schweren Dauerfolgen

1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn

a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder

b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde

eine Verjährung nicht ein.“

 


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