bei Triebtätern besonders ausgeprägt ist, die eine andere Motivation haben als das rationale Verhalten, wie es der gewöhnliche Kriminelle an den Tag legt. Und da ist eben mit chemischer Kastration eine Möglichkeit vorhanden, neben der lebenslänglichen Führungsaufsicht eine Alternative zu dem ohnehin bereits überlasteten Maßnahmenvollzug zu gestalten. Sie werden früher oder später auf diese Vorschläge zurückkommen, dessen bin ich mir sicher. (Beifall beim BZÖ.)
22.01
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der von Herrn Abgeordnetem Mag. Stadler in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Ich lasse ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung aufgrund des Umfanges zur Verteilung bringen.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Scheibner, Mag. Stadler, Hagen, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG) (271/A) in der Fassung des Ausschussberichtes (106 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Art. V werden nach Z 1 folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:
„1a. § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wird ein Rechtsbrecher wegen einer zum Nachteil einer minderjährigen Person verübten strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn
a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder
b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde,
verurteilt, so sind die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.“
1b. § 46 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die bedingte Entlassung ist ausgeschlossen bei Verurteilungen wegen einer zum Nachteil einer minderjährigen Person verübten strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn
a) die Straftat begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder befriedigen oder
b) die Tat vorsätzlich begangen wurde und dabei Gewalt gegen eine minderjährige Person angewendet wurde.“
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