Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 341

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„2. Nach § 16a wird folgender § 16b samt Überschrift eingefügt:

„Kaution

§ 16b. (1) Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart wer­den. Wenn als Form der Kaution ein Geldbetrag vereinbart und übergeben wurde, so hat der Vermieter die Kaution auf einem Sparbuch, einer elektronischen Sparform oder gleichwertig fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren.

(2) Mangels anderer Vereinbarungen hat nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjektes der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis heran­gezogen wird.

(3) Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter we­gen des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 – soweit ihm nicht ohnehin weiter­gehende Rechte zukommen – abgesonderte Befriedigung aus der Kaution verlangen (§ 48 KO).““

2. In Artikel 1 (Änderung des Mietrechtsgesetzes) lautet die Ziffer 7 wie folgt:

„7. Nach § 49e wird folgender § 49f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009

§ 49f. (1) § 16b sowie die Änderungen der §§ 1, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovel­le 2009, BGBl. I Nr. XXX/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des § 20 durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 16b Abs. 1 ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 ge­schlossen werden. Hat allerdings im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 31. Dezember 2009 nachzuholen.

(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2009 ab dem 1. April 2009 auch auf Mietver­träge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind.““

3. In Artikel 3 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) lautet die Ziffer 1 wie folgt:

„1. In § 20 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energie­ausweis nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Woh­nungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.““

Begründung

Zu 1. und 2. (§ 16b MRG und § 49f Abs. 2 MRG):

Der Wille, die Kautionen in Zukunft insbesondere im Insolvenzfall des Vermieters bes­ser absichern zu wollen, ist zu befürworten. Die Art und Weise, wie dies bewerkstelligt werden soll, ist jedoch hinterfragenswert. Das alleinige Abstellen auf Sparbücher


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