Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 342

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ist nicht praxisgerecht und wird größere Immobilienverwaltungen mit teils weit über 10.000 Wohneinheiten vor unlösbare Probleme stellen. 10.000 Sparbücher mit Einlagen von durchschnittlich 1.500,- Euro entsprechen beispielsweise einer Gesamt­summe von 15 Mio. Euro, welche innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten, nämlich bis zum 30. Juni 2009 veranlagt werden muss. Diese (10.000) Sparbücher müssten wiede­rum in einer relativ großen Anzahl an Schließfächern bzw. Tresoren in Banken gesi­chert aufbewahrt werden. Im Jahr 2009 müsste es möglich sein, andere gleichwerti-
ge Sicherungsmöglichkeiten (Veranlagungsformen) für Kautionssummen abseits von Sparbüchern zu erlauben.

Auch die möglichen Auswirkungen auf die Banken wurden nicht berücksichtigt: Bei einer beispielsweisen Annahme von 1 Mio. Mietwohnungen, mit einem aktuellen Anteil an Kautionshinterlegungen mittels Sparbüchern von 30%, wären in den nächsten drei Monaten 700.000 Sparbücher von Österreichs Banken auszustellen. Diese Menge an Sparbüchern wird aller Wahrscheinlichkeit nach weder von den Banken noch von ent­sprechenden Druckereien zu bewerkstelligen sein. Die Übergangsfrist für bestehende Kautionen muss daher zumindest bis 31. Dezember 2009 verlängert werden.

Zu § 16b Abs. 1:

Durch die vorgeschlagene Formulierung des zweiten Satzes sollen die Möglichkeiten der Veranlagungsformen verbreitert werden und klargestellt werden, dass es neben dem Sparbuch auch andere Formen der Veranlagung von Kautions-Bargeldübergaben gibt, wie z.B. Bankgarantien, mündelsichere Veranlagungen, usw.

Zu § 16b Abs. 2:

Die Eingangsformulierung „Mangels anderer Vereinbarungen ...“ soll die Möglichkeit schaffen, dass z.B. in einer Situation, in der bei der Übergabe des Wohnobjekts Män­gel festgestellt wurden, diese mit Absprache des Vermieters auch noch vom alten Mie­ter behoben werden können. Bei einer auf das Mietsvertragsende abgestellten Bank­garantie (oder ähnlichen) müsste zur Sicherheit die Bankgarantie immer vorweg gezo­gen werden. Ist jedoch vereinbart, dass die Bankgarantie z.B. ein Monat länger läuft, so könnte der Mieter eventuell noch selbst offene Mängel innerhalb dieser länger laufenden Bankgarantie beheben. Der Vermieter hätte während dieser Zeit noch sei-
ne (Kautions-)Sicherheit.

Selbiges gilt im Falle von Mietobjekten, bei denen im Zeitpunkt der Übergabe die Ein­richtungsgegenstände, Gerätschaften, Steuerungen, usw. erst nachträglich vom Ver­mieter überprüft werden können.

Angedacht wurde auch, den Terminus „unverzüglich“ durch die Formulierung „in ange­messener Zeit“ zu ersetzen. Da unverzüglich jedoch als Zeitraum ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen ist, wird es sich hier (mit den vorgeschlagenen Änderungen) oh­nehin um einen angemessenen Zeitraum handeln.

Zu § 16b Abs. 3:

Die Formulierung „Kaution“ statt Kautionssparbuch ist nur die konsequente Anpassung zu den vorgenannten Änderungen.

Zu § 49f Abs. 2:

Die ursprüngliche Frist bis 30.06.2009 ist zu kurz. Die Übergangsregelung mit Ende 2009 zu befristen ist hingegen realistisch. Banken und Sparbuchdruckereien könnten die Nachfrage innerhalb von 3 Monaten nur schwer bedienen können.

Zu 3. (§ 20 Abs. 3a WEG)

Die Formulierung „Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird ...“ am Be­ginn des § 20 Abs. 3a ist wenig zielführend. Sie sollte gestrichen werden. Der restliche Satz soll nun wie folgt beginnen: „Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass ...“

 


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