ist nicht praxisgerecht und wird größere
Immobilienverwaltungen mit teils weit über 10.000 Wohneinheiten vor
unlösbare Probleme stellen. 10.000 Sparbücher mit Einlagen von
durchschnittlich 1.500,- Euro entsprechen beispielsweise einer Gesamtsumme
von 15 Mio. Euro, welche innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten, nämlich
bis zum 30. Juni 2009 veranlagt werden muss. Diese (10.000) Sparbücher
müssten wiederum in einer relativ großen Anzahl an
Schließfächern bzw. Tresoren in Banken gesichert aufbewahrt
werden. Im Jahr 2009 müsste es möglich sein, andere gleichwerti-
ge Sicherungsmöglichkeiten (Veranlagungsformen) für Kautionssummen
abseits von Sparbüchern zu erlauben.
Auch die möglichen Auswirkungen auf die Banken wurden nicht berücksichtigt: Bei einer beispielsweisen Annahme von 1 Mio. Mietwohnungen, mit einem aktuellen Anteil an Kautionshinterlegungen mittels Sparbüchern von 30%, wären in den nächsten drei Monaten 700.000 Sparbücher von Österreichs Banken auszustellen. Diese Menge an Sparbüchern wird aller Wahrscheinlichkeit nach weder von den Banken noch von entsprechenden Druckereien zu bewerkstelligen sein. Die Übergangsfrist für bestehende Kautionen muss daher zumindest bis 31. Dezember 2009 verlängert werden.
Zu § 16b Abs. 1:
Durch die vorgeschlagene Formulierung des zweiten Satzes sollen die Möglichkeiten der Veranlagungsformen verbreitert werden und klargestellt werden, dass es neben dem Sparbuch auch andere Formen der Veranlagung von Kautions-Bargeldübergaben gibt, wie z.B. Bankgarantien, mündelsichere Veranlagungen, usw.
Zu § 16b Abs. 2:
Die Eingangsformulierung „Mangels anderer
Vereinbarungen ...“ soll die Möglichkeit schaffen, dass z.B. in
einer Situation, in der bei der Übergabe des Wohnobjekts Mängel
festgestellt wurden, diese mit Absprache des Vermieters auch noch vom alten Mieter
behoben werden können. Bei einer auf das Mietsvertragsende abgestellten
Bankgarantie (oder ähnlichen) müsste zur Sicherheit die
Bankgarantie immer vorweg gezogen werden. Ist jedoch vereinbart, dass die
Bankgarantie z.B. ein Monat länger läuft, so könnte der Mieter
eventuell noch selbst offene Mängel innerhalb dieser länger laufenden
Bankgarantie beheben. Der Vermieter hätte während dieser Zeit noch
sei-
ne (Kautions-)Sicherheit.
Selbiges gilt im Falle von Mietobjekten, bei denen im Zeitpunkt der Übergabe die Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften, Steuerungen, usw. erst nachträglich vom Vermieter überprüft werden können.
Angedacht wurde auch, den Terminus „unverzüglich“ durch die Formulierung „in angemessener Zeit“ zu ersetzen. Da unverzüglich jedoch als Zeitraum ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen ist, wird es sich hier (mit den vorgeschlagenen Änderungen) ohnehin um einen angemessenen Zeitraum handeln.
Zu § 16b Abs. 3:
Die Formulierung „Kaution“ statt Kautionssparbuch ist nur die konsequente Anpassung zu den vorgenannten Änderungen.
Zu § 49f Abs. 2:
Die ursprüngliche Frist bis 30.06.2009 ist zu kurz. Die Übergangsregelung mit Ende 2009 zu befristen ist hingegen realistisch. Banken und Sparbuchdruckereien könnten die Nachfrage innerhalb von 3 Monaten nur schwer bedienen können.
Zu 3. (§ 20 Abs. 3a WEG)
Die Formulierung „Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird ...“ am Beginn des § 20 Abs. 3a ist wenig zielführend. Sie sollte gestrichen werden. Der restliche Satz soll nun wie folgt beginnen: „Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass ...“
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite