Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 164

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Weiters wurde seitens des BMWFJ ein Ministerialentwurf zur Novellierung Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetzes vorgelegt, der den BMWFJ ermächtigt, auf An­trag das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem konkreten Projekt bescheid­mäßig festzustellen. Die mit der Durchführung von Genehmigungsverfahren betrauten Behörden sollen an diese Feststellung gebunden werden. Das Vorliegen des öffentli­chen Interesses wäre danach zu beurteilen, ob das Projekt für eine kostengünstige Versorgung der österreichischen Bevölkerung notwendig ist.

Gegen eine derartige Bevorzugung der Wasserkraft sprechen eine Reihe von Grün­den:

1. Für eine Interessensabwägung zwischen Wasserschutz, Naturschutz und Energie­versorgung bieten das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die weiter anwend­baren Gesetze wie das Wasserrechtsgesetz und die Naturschutzgesetze der Länder bereits Raum. Dabei sind jedoch die Vorgaben der FFH-RL, der Vogelschutz-RL und das Wasserrahmen-RL zu beachten und unterliegt die Abwägung der mit Fakten be­gründeten vorgebrachten Interessen der gerichtlichen Kontrolle. Die vorgeschlagenen Passagen sind nun entweder ohne rechtlichen Gehalt oder EU-widrig.

2. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist ein sektorenübergreifendes Gesetz, das gleiche Minimalstandards für alle Sektoren aufstellt, den BetreiberInnen dabei aber den Vorteil des One Stop-Shops bietet. Je mehr Sonderregelungen zugunsten einzel­ner Branchen die Einheitlichkeit unterhöhlen, desto geringer wird dieser Vereinheitli­chungseffekt.

3. Europäische Umweltschutzrecht ist von allen zu achten. Warum gerade für die Was­serkraft Umweltschutznormen außer kraft gesetzt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es ist keine Frage, dass die hohen Vorgaben der WRRL zur Renaturierung der Fließ­gewässer und zum Erhalt der wenigen freien Fließgewässerstrecken der Wasserkraft­nutzung enge Grenzen strecken, andererseits die Anforderungen des Klimaschutzes die Wasserkraftnutzung besonders nahe legen. Dieses Spannungsverhältnis kann je­doch nicht im Sinne einer völligen Außerachtlassung der Wasserrahmen-RL und der Naturschutz-Richtlinien gelöst werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert,

die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zum Erhalt und zur Verbesserung von Fließ­gewässerstrecken und die Vorgaben der FFH-RL und der Vogelschutz-RL zum Erhalt geschützter Natur- und Lebensräume zu achten und

von Sonderregelungen in der Regierungsvorlage für das (sektorenübergreifende und einheitliche) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zugunsten der Wasserkraftnutzung Abstand zu nehmen sowie auch

bindende Vorgaben des BMWFJ zugunsten von Wasserkraftwerken an die Natur­schutzbehörden und Wasserrechtsbehörden oder an die UVP-Behörden in einer Re­gierungsvorlage für eine Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgeset­zes zu unterlassen.“

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