Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 169

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Abgesehen von der möglichen Steigerung der Anfallshäufigkeit ist durch den Entfall der eigenhändigen Zustellung mit absoluter Sicherheit damit zu rechnen, dass es zu vermehrten Frist- bzw. Terminversäumnissen und damit zu häufigeren Fällen von Wie­dereinsetzungsanträgen kommen wird.

Um der durch die erleichterte Zustellbarkeit offenkundigen Fehlerhäufigkeit ein Korrek­tiv zu Gunsten des betroffenen Bürgers zu implementieren, muss die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung erleichtert werden.

Die Wiedereinsetzungsvoraussetzung ist derzeit nach wie vor an den Tatbestand eines nachsehbaren Verschuldens oder Versehens geknüpft, was von Gericht zu Gericht bzw. von Richter zu Richter in durchaus unterschiedlicher Form qualifiziert und judiziert wird.

So wurde jüngst beim Arbeitsgericht Wien die Tatsache, dass ein Beklagter die Behe­bung eines hinterlegten Schriftstückes nicht am nächsten Tag, sondern innerhalb der restlichen Hinterlegungsfrist vorgenommen hat, als schweres Verschulden judiziert, und sein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Innerhalb der Hinterlegungsfrist war nämlich ein Gerichtstermin anberaumt worden, zu welchem er mittels der hinterlegten Ladung geladen worden war. Wegen des Versäumnisses erging gegen ihn ein Ver­säumnisurteil. Dabei ist festzustellen, dass auf Hinterlegungsanzeigen generell nicht angegeben wird, was den Hinterlegungsgegenstand inhaltlich genau betrifft.

Entsprechend der Diskrepanz zwischen dem Rechtsverständnis des Bürgers, dass er ordnungsgemäß handelt, wenn er innerhalb einer Hinterlegungsfrist ein Schriftstück behebt, und den Bestimmungen des Zustellgesetzes, die die Zustellung mit der Hinter­legung als erfolgt ansehen, wird eine Fallenkonstellation für die Bevölkerung aufge­baut, die beseitigt werden muss.

Dies kann nur dadurch geschehen, dass die Wiedereinsetzung auch dann möglich ist, wenn aus objektiven Gründen, die nicht der Partei persönlich zuzurechnen sind, die Versäumnis eintritt, ohne dass es in diesem Fall zu einer Verschuldensprüfung kom­men muss.

Dies gilt umso mehr, wenn künftig die nichteigenhändige Zustellung an Mitglieder des Haushaltes oder des Unternehmens möglich ist, die schlichtweg vergessen (oder es gar absichtlich unterlassen), das behördliche Schriftstück dem Empfänger auszuhändi­gen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Eingestellte Redezeit für Frau Abgeordnete Mag. Lapp: 3 Minuten. – Bitte.

 


14.57.26

Abgeordnete Mag. Christine Lapp (SPÖ): Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Dr. Hübner, Sie haben vorhin in Ihrer Rede davon gespro­chen, dass manche Kollegen oder Kolleginnen hier in diesem Haus Antifaschismus spielen. (Abg. Mag. Steinhauser: Das trifft nur auf eine Partei zu! Der Rest meint es ernst!)

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Hübner, das ist eine Geisteshaltung, das ist eine Hal­tung, die wir aufgrund unserer Geschichte einnehmen müssen, bei der wir nicht von „spielen“ reden können! Ich denke, gerade die Vorfälle, die es in Ebensee gegeben hat, bringen uns wieder zu dem Slogan: Niemals vergessen!, und sie erinnern uns dar­an, dass wir wesentliche und wichtige Projekte für Jugendliche, aber auch für ältere Menschen in unserem Land machen müssen, denn die Geschichte darf man nicht ver-


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