Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 510

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betriebsübergreifend als Informations- und Vertrauenspersonen beratend und entschei­dungsfindend wirken, bei der Förderabwicklung unterstützen und auch Betreuung zur Verfügung stellen. Wir brauchen auch in den Ländern und Regionen mehr Schwer­punkte und Informationsveranstaltungen mit Experten und mit Best-Practice-Bei­spielen. Und wir brauchen mehr Geld für die thermische Sanierung, um tatsächlich einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten zu können.

Ich möchte zum Schluss noch anmerken, dass ich es positiv finde, dass der „Staats­preis für Tourismus“ 2009 unter dem Motto „Energieeffizienz in der Hotellerie und Gastronomie“ steht. (Beifall bei der SPÖ.)

13.02

13.02.51*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zur Geschäftsbehandlung hat sich Herr Abgeord­neter Klubobmann Cap zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 


13.03.59

Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsident! Sie haben hiermit das Präsidium und den Vorsitz der Plenarsitzung übernommen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die mit Ihnen im Zusammenhang steht, nämlich dass Sie in der „Neuen Freien Zeitung“ vom 21. Mai 2009 – auch in Ihrer Funktion als Dritter Präsident des Nationalrates! – gegenüber dem Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde Dr. Ariel Muzicant explizit ausgeführt haben, dass dieser der ver­längerte Arm des gewalttätigen linken Mobs auf den Straßen ist beziehungsweise um­gekehrt, und weiters – ich zitiere –: „weswegen sich schon viele Bürger fragen, ob er nicht als Ziehvater des antifaschistischen Linksterrorismus bezeichnet werden sollte“.

§ 283 des Strafgesetzbuches regelt den Strafbestand „Verhetzung“. Dieser lautet – ich zitiere –:

„(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“

Ob Ihre Aussage den Tatbestand des § 283 Strafgesetzbuch erfüllt, haben selbst­verständlich die unabhängigen Gerichte festzustellen – insbesondere ob damit gegen „eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft“ gehetzt wird, oder ob versucht wird, diese „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ zu beschimpfen „oder verächtlich zu machen“.

Wir haben selbstverständlich, wie es unsere Aufgabe hier im Hohen Haus ist, aus ethischen, moralischen, demokratiepolitischen, aber auch dem Parlament verbundenen Gründen uns hier auch intern einem Diskussionsprozess mit Rechtsexperten gestellt. Wir sind dabei davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Verächtlichmachung und der Beschimpfung gesetzt wurde, und dass das, was hier geschehen ist, dieser Beschreibung im Strafgesetzbuch im Wesentlichen entspricht.

Bei der Beurteilung höchster Funktionäre der Republik haben wir aber nicht nur straf­rechtliche Kriterien, sondern auch die Grundsätze unserer Demokratie, unserer Bun-


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