Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 195

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und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern be­stehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird.

Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden

Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen An­spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder er­schwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübung des Besuchs­rechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein Besuchsrecht auszuüben.“

Folgend sollen Zitate aus dem „Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetz­buches (Art. 220)“ (Erläuternde Bemerkungen zum Begutachtungsverfahren, Anm.) wiedergegeben werden:

„Zeitlich/geschichtlicher Hintergrund:

Seit 2000: Gemeinsames Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag

Die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nach einer Scheidung stellte sich erneut bei der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts2, die am 1. Januar 2000 in Kraft ge­treten ist. Im Vernehmlassungsverfahren (Begutachtung, Anm.) wurde der Vorschlag für die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts mehrheitlich befürwortet. Trotzdem wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dieses entspreche nicht der schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollten die Eltern die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Die gleiche Möglichkeit räumte der Gesetz­geber auch jenen Eltern ein, die nicht miteinander verheiratet sind. Tatsächlich wäre es widersprüchlich gewesen, dieses Recht unverheirateten Eltern zu verweigern, das gleiche Recht aber geschiedenen Eltern einzuräumen. Nach Auffassung des Gesetz­gebers durfte der Entscheid der Eltern, nicht zu heiraten, keine negativen Auswirkun­gen auf das Kind haben.

Seit 2004: Zahlreiche Begehren, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorzusehen

Die Frage der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall hat seit 2004 an Aktualität gewonnen, wie verschiedene parlamentarische Vorstöße, diverse Studien und die Bemühungen verschiedener Organisationen betroffener Väter zeigen. Gestützt darauf wurde der vorliegende Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches (VE-ZGB) ausgearbeitet.

Geltendes Recht

Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil bei Scheidung

Weitergeltung des gemeinsamen Sorgerechts aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Das neue Scheidungsrecht hat die frühere Sorgerechtsregelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr am Prinzip festgehalten, dass die elter­liche Sorge bei einer Scheidung nur einem Elternteil übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB]. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht das Sor­gerecht aber auch beiden belassen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der


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