Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 196

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Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).

Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Gemeinsames Sorgerecht aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz allein der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbe­hörde kann das Sorgerecht aber auch in diesem Fall auf gemeinsames Begehren hin beiden Eltern übertragen (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Um eine Diskriminierung zu vermei­den, wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht dabei nicht von der Voraus­setzung abhängig machen, dass die Eltern den gemeinsamen Haushalt führen.

Kritik am geltenden Recht

Zu wenig berücksichtigtes Kindeswohl

Ungleichbehandlung von Vater und Mutter

Kommt es zu einer Scheidung, muss das Kind geschützt werden. Fachleute betonen, dass es für die harmonische Entwicklung eines Kindes wichtig ist, soweit möglich mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu unterhalten. Die beste Lösung, um dieses Ziel zu erreichen, ist, dass die Eltern als Paar für das Kind verantwortlich bleiben, auch wenn die Ehe in die Brüche gegangen ist. Das setzt voraus, dass die Eltern zusammen die elterliche Sorge ausüben. Im Gegensatz dazu droht beim geltenden Recht, das auf dem Grundsatz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils steht, die Spaltung. Die Studie des Nationalfonds - Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge (im Folgenden: NFP 52) – zeigt das folgende Bild: Bei den 2.112 befragten geschiedenen Paaren wurde in 61,5 % der Fälle das Sorgerecht allein der Mutter und nur in 3 % der Fälle allein dem Vater zugewiesen, während in 35,5 % der Fälle das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wurde. Diese Zahlen entsprechen jenen des Bundesamtes für Statistik.

Zuweisung der elterlichen Sorge von 2000 bis 2006

Jahr

Mutter

Vater

Beide

2000

6.373

523

1.189

2001

8.569

682

2.861

2002

8.463

826

3.379

2003

8.744

734

3.319

2004

8.926

738

3.998

2005

10.898

935

4.487

2006

10.450

966

4.678

2007

8.846

745

4.981

 


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