diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.““
Begründung:
Abgesehen von den Z 1, 3 und 5, die der Berichtigung von Redaktionsversehen dienen, sollen mit dem Abänderungsantrag noch folgende Klarstellungen bezweckt werden:
Zu Z 3 lit. a bis lit. h und Z 4 lit. b
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, Mitglieder inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper gemäß den von der Republik Österreich bereits eingegangenen internationalen Verpflichtungen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 2 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl III Nr. 47/2006, Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates, ETS 173) in die Definition des Amtsträgers einzubeziehen. Die Strafbarkeit soll sich jedoch ausschließlich auf den Bereich der pflichtwidrigen Handlungsweisen beziehen, wobei hier entweder die Stimmabgabe oder eine sonstige Handlung eines Abgeordneten in Betracht kommt, die er nach den Vorschriften über die Geschäftsordnung zu setzen verpflichtet ist. Die Bestimmung über die Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB) kann demnach entfallen.
Die lit. d im § 74 Abs. 1 Z 4a StGB soll an die Definition des „öffentlichen Unternehmens“ im Sinne des bisherigen § 306a angepasst werden, um Unternehmen wie beispielsweise ÖBB, ASFINAG, ORF, und ÖIAG auch mit zu umfassen.
Durch die Übernahme der Abgeordneten in den Begriff des Amtsträgers kann auch die entsprechende Wendung in § 308 Abs. 1 StGB entfallen.
Die Bestimmung über die Zuständigkeit der KStA (§ 20a StPO) soll mit diesen Änderungen abgestimmt werden.
Zu Z 3 lit. e
Nach der derzeitigen Fassung wäre das Fordern insoweit privilegiert, als es in Abs. 1 nicht genannt wird, jedoch nach einer Erlaubnis gemäß Abs. 2 straffrei würde, die Annahme und das Versprechen Lassen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung hingegen nicht. Um dies zu vermeiden, soll in Abs. 1 das „fordern“ wieder aufgenommen und in Abs. klargestellt werden, dass selbst das Fordern für eine pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts grundsätzlich strafbar ist.
Zu Z 3 lit. g
In § 307b Abs. 1 wäre zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen insoweit ein Redaktionsversehen zu berichtigen, als hier das Wort „pflichtwidrig“ anders als in den anderen Bestimmungen vor dem Wort „Amtsgeschäft“ steht. Es soll auch hier jedoch auf die Vornahme der Unterlassung bezogen und daher vor diese Wendung gerückt werden.
Zu Z 4 lit. c
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird seine Tätigkeit erst am 1. Jänner 2010 aufnehmen, im Hinblick darauf soll auch § 20a Abs. 2 über die Zusammenarbeit zwischen KStA und Bundesamt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
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