StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.“
c) Z 8 hat zu lauten:
8. § 514 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2009 treten mit 1.September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.““
Begründung:
Abgesehen von den Z 1, 3 und 5, die der Berichtigung von Redaktionsversehen dienen, sollen mit dem Abänderungsantrag noch folgende Klarstellungen bezweckt werden:
Zu Z 3 lit. a bis lit. h und Z 4 lit. b
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, Mitglieder inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper gemäß den von der Republik Österreich bereits eingegangenen internationalen Verpflichtungen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 2 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl III Nr. 47/2006, Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates, ETS 173) in die Definition des Amtsträgers einzubeziehen. Die Strafbarkeit soll sich jedoch ausschließlich auf den Bereich der pflichtwidrigen Handlungsweisen beziehen, wobei hier entweder die Stimmabgabe oder eine sonstige Handlung eines Abgeordneten in Betracht kommt, die er nach den Vorschriften über die Geschäftsordnung zu setzen verpflichtet ist. Die Bestimmung über die Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB) kann demnach entfallen.
Durch die Übernahme der Abgeordneten in den Begriff des Amtsträgers kann auch die entsprechende Wendung in § 308 Abs. 1 StGB entfallen.
Die Bestimmung über die Zuständigkeit der KStA (§ 20a StPO) soll mit diesen Änderungen abgestimmt werden.
Zu Z 3 lit. e
Nach der derzeitigen Fassung wäre das Fordern insoweit privilegiert, als es in Abs. 1 nicht genannt wird, jedoch nach einer Erlaubnis gemäß Abs. 2 straffrei würde, die Annahme und das Versprechen Lassen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung hingegen nicht. Um dies zu vermeiden, soll in Abs. 1 das „fordern“ wieder aufgenommen und in Abs. klargestellt werden, dass selbst das Fordern für eine pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts grundsätzlich strafbar ist.
Zu Z 3 lit. g
In § 307b Abs. 1 wäre zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen insoweit ein Redaktionsversehen zu berichtigen, als hier das Wort „pflichtwidrig“ anders als in den anderen Bestimmungen vor dem Wort „Amtsgeschäft“ steht. Es soll auch hier jedoch auf
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