Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 240

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Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (273 d.B.) über den zum Antrag 671/A der Ab­geordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. Die Beschlussformel lautet wie folgt:

„Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und
das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsge­setz 2009-KorrStrÄG 2009)“

2. In der Novellierungsanordnung zum Inhaltsverzeichnis entfällt die Z „1.“

3. Die Novellierungsanordnung zu Artikel 1 erhält die Ziffernbezeichnung „1.“.

4. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 3 lautet die lit. a:

„a) Abs. 1 Z 4a lautet:

„4a. 3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4a lautet:

„4a. Amtsträger: jeder, der

a. Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vor­nimmt oder unterlässt,

b. für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,

c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder

d. als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst be­trieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jeder Rechtsträger, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

b) Folgende Z 10a wird eingefügt:

„10a. § 304 a samt Überschrift entfällt.“

c) Die Novellierungsanordnung der Z 11 lautet:

„11. Nach dem § 304 wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:“

d) In der Z 11 wird § 305 wie folgt geändert:

 


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