Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 241

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da) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Amtsträger“ die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ eingefügt.

db) In Abs. 2 wird vor dem Wort „Amtsträger“ das Wort „solcher“ eingefügt.

e) In der Z 12 wird § 306 wie folgt geändert:

ea) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Dritten“ die Wendung „fordert,“ eingefügt.

eb) In Abs. 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ und vor dem Wort „Vornahme“ das Wort „pflichtgemäße“ eingefügt.

f) In der Z 15 wird im § 307a Abs. 1 nach dem Wort Amtsträger die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ eingefügt.

g) In der Z 15 wird im § 307b Abs. 1 die Wendung „Vornahme oder Unterlassung eines künftigen pflichtwidrigen Amtsgeschäfts“ durch die Wendung „pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts“ ersetzt.

h) In der Z 16 entfällt im § 308 Abs. 1 die Wendung „, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers“.

5. Die Z 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Novellierungsanordnung zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung) wird die Überschrift

„Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung“

eingefügt.

b) In der Z 1 lautet § 20a Abs. 1 wie folgt:

„(1) Der KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfah­rens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Ober­landesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),

2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB)

4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),

5. Bestechung (§ 307 StGB),

6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),

8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträ­gers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)

11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

 


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