Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 242

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13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.“

c) Z 8 hat zu lauten:

8. § 514 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2009 treten mit 1.September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Be­stimmungen vorzugehen.““

Begründung:

Abgesehen von den Z 1, 3 und 5, die der Berichtigung von Redaktionsversehen die­nen, sollen mit dem Abänderungsantrag noch folgende Klarstellungen bezweckt wer­den:

Zu Z 3 lit. a bis lit. h und Z 4 lit. b

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, Mitglieder inländischer verfassungs­mäßiger Vertretungskörper gemäß den von der Republik Österreich bereits eingegan­genen internationalen Verpflichtungen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 2 lit. a des Über­einkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl III Nr. 47/2006, Straf­rechtsübereinkommen über Korruption des Europarates, ETS 173) in die Definition des Amtsträgers einzubeziehen. Die Strafbarkeit soll sich jedoch ausschließlich auf den Be­reich der pflichtwidrigen Handlungsweisen beziehen, wobei hier entweder die Stimm­abgabe oder eine sonstige Handlung eines Abgeordneten in Betracht kommt, die er nach den Vorschriften über die Geschäftsordnung zu setzen verpflichtet ist. Die Be­stimmung über die Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB) kann demnach entfallen.

Die lit. d im § 74 Abs. 1 Z 4a StGB soll an die Definition des „öffentlichen Unterneh­mens“ im Sinne des bisherigen § 306a angepasst werden, um Unternehmen wie bei­spielsweise ÖBB, ASFINAG, ORF, und ÖIAG auch mit zu umfassen.

Durch die Übernahme der Abgeordneten in den Begriff des Amtsträgers kann auch die entsprechende Wendung in § 308 Abs. 1 StGB entfallen.

Die Bestimmung über die Zuständigkeit der KStA (§ 20a StPO) soll mit diesen Ände­rungen abgestimmt werden.

Zu Z 3 lit. e

Nach der derzeitigen Fassung wäre das Fordern insoweit privilegiert, als es in Abs. 1 nicht genannt wird, jedoch nach einer Erlaubnis gemäß Abs. 2 straffrei würde, die An­nahme und das Versprechen Lassen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlas­sung hingegen nicht. Um dies zu vermeiden, soll in Abs. 1 das „fordern“ wieder aufge-


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