Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 69

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„(8) Wurde im Fall des Bezugs einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen.“

8. § 26 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Weiterbildungsgeldes der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zu erfolgen.“

9. § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Notstandshilfe der Grundbetrag des Arbeits­losengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so hat eine Neufestsetzung der Höhe der Notstandshilfe zu erfolgen.“

3. Die Z. 4 bis Z. 15 in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.) erhalten die Bezeichnung Z. 10 bis Z. 21.

4. In Art I Z. 21 (neu) lautet der § 79 Abs. 102:

„(102) § 21 Abs. 1., 2., 3, und 5. sowie § 21b, § 23 Abs. 8, § 26 Abs. 9 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

5. Art. I Z 16 und 17 in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.) erhalten die Bezeichnung Z. 22 und Z. 23.

6. Nach Art 3 Z. 6 werden folgende Z. 7 und Z. 8 eingefügt:

7. § 37 b erhält folgenden Abs. 8:

„(8) Die Zahl der EmpfängerInnen einer Kurzarbeitsbeihilfe nach dieser Bestimmung ist jeweils im Folgemonat unter namentlicher Anführung der die Beihilfe erhaltenden Betriebe sowie Angabe der Zahl von Kurzarbeit betroffenen Personen und das Aus­maß der Arbeitszeitreduktion zu veröffentlichen.

8. § 37 c erhält folgenden Abs. 9:

„(9) Die Zahl der EmpfängerInnen einer Qualifizierungsbeihilfe nach dieser Bestim­mung ist jeweils im Folgemonat unter namentlicher Anführung der die Beihilfe erhaltenden Betriebe sowie Angabe der Zahl von Kurzarbeit betroffenen Personen und das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zu veröffentlichen.

7. Art 3 Z. 7 und Z. 8 in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.) erhalten die Bezeichnungen Z. 9 und Z. 10.

8. In Z. 10 (neu) lautet § 78 (23):

„(23) Die §§ 37b Abs. 3, 4, 5 und 8 sowie 37c Abs. 4, 6, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. XX/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

9. Art 3 Z. 9 in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.) erhält die Bezeichnung Z. 11.

Begründung

Das Arbeitsmarktpaket enthält durchaus positive Ansätze, bleibt aber in wesentlichen Punkten weit hinter dem in der gegenwärtigen Situation notwendigem zurück. Insbe­sondere die Tatsache, dass die Nettoersatzrate in der Arbeitslosenversicherung mit 55 % unverändert eine der niedrigsten in Europa bleibt und nicht erhöht wird, ist


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