anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Beitragsgrundlagen durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Beitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
(2) Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“
2. Nach Art. I Z. 3 werden folgende Z. 4. bis 9 eingefügt:
4. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 70 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.“
5. In § 21 Abs. 5 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „90“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „75“ ersetzt.“
6. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt und lautet samt Überschrift:
„Valorisierung
§ 21 b (1) Ist seit der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein Jahr vergangen, so sind für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld bezogen wird, die zur Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des letzten Jahres aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.
(2) Liegt im Fall des Fortbezugs (§ 19) von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld der Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes länger als ein Jahr zurück, so sind die zur Festsetzung des Grundbetrags herangezogenen Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.“
7. § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
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