Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 67

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erhöhung der Freigrenzen bei der Einberechnung des PartnerInneneinkommens in der Notstands­hilfe

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon­sumentenschutz, wird aufgefordert, ehestens, spätestens jedoch bis 1. September 2009, dafür Sorge zu tragen, dass die Freigrenzen gem. § 6 Abs. 2 Notstandshilfe­verordnung zumindest verdoppelt werden.

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Es kann nicht so sein, dass in der Krise die Arbeitslosen die Einzigen sind, die von dieser Republik nichts erhalten. (Beifall bei den Grünen.)

11.41


Präsident Fritz Neugebauer: Die beiden Anträge, die eingebracht worden sind, stehen mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses über den Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Ent­gelt­sicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009) (678 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geän­dert werden (Arbeitsmarktpaket 2009) (678 d.B.) in der Fassung des Ausschuss­berichts (249 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Art. I Z. 3 lautet:

3. § 21 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind


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