Abgeordneter Dr. Andreas Karlsböck (fortsetzend): Das ist richtig; ich ergänze:
„12. Dem § 69 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.‘“
13.59
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der vorhin eingebrachte und nunmehr ergänzend verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht im Zusammenhang mit der Materie und daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Karlsböck, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 11, Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (197 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)
(243 d.B.), in der 31. Sitzung des Nationalrats am 9. Juli 2009.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Ziffer 19 lautet:
„19. Dem § 153 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.““
2. Artikel 4 Ziffer 12 lautet:
„12. Dem § 69 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.““
Begründung
Die Erweiterung des Tätigkeitsumfanges der Zahnambulatorien der Sozialversicherungsträger stellt einen Bruch der bisherigen Grundsätze des ASVG dar.
Gesamtvertraglich vereinbarte Leistungen (Kassenleistungen) sind durch einen fixen Honorartarif geregelt. Dieser wird jährlich angepasst und Zuzahlungen durch Patienten sind bei Vertragsleistungen nur im gesamtvertraglich festgelegten Umfang zulässig. Weiters ist vereinbart, dass Patienten bei Inanspruchnahme von Kassenzahnambulatorien Zuzahlungen in exakt derselben Höhe zu leisten haben wie bei niedergelassenen Kassenvertragszahnärzten. Dadurch wird eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den niedergelassenen Zahnärzten und den Kassenambulatorien zumindest annähernd gewahrt.
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