Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 112

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Abgeordneter Dr. Andreas Karlsböck (fortsetzend): Das ist richtig; ich ergänze:

„12. Dem § 69 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

,Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.‘“

13.59


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der vorhin eingebrachte und nunmehr ergänzend verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht im Zusammenhang mit der Materie und daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Karlsböck, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abge­ordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 11, Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (197 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver­siche­rungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Un­fall­versicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. So­zial­rechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)

(243 d.B.), in der 31. Sitzung des Nationalrats am 9. Juli 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Ziffer 19 lautet:

„19. Dem § 153 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.““

2. Artikel 4 Ziffer 12 lautet:

„12. Dem § 69 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.““

Begründung

Die Erweiterung des Tätigkeitsumfanges der Zahnambulatorien der Sozialver­siche­rungsträger stellt einen Bruch der bisherigen Grundsätze des ASVG dar.

Gesamtvertraglich vereinbarte Leistungen (Kassenleistungen) sind durch einen fixen Honorartarif geregelt. Dieser wird jährlich angepasst und Zuzahlungen durch Patienten sind bei Vertragsleistungen nur im gesamtvertraglich festgelegten Umfang zulässig. Weiters ist vereinbart, dass Patienten bei Inanspruchnahme von Kassen­zahnam­bu­latorien Zuzahlungen in exakt derselben Höhe zu leisten haben wie bei nieder­gelas­senen Kassenvertragszahnärzten. Dadurch wird eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den niedergelassenen Zahnärzten und den Kassenambulatorien zumindest annähernd gewahrt.

 


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