Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 113

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Die geplante Gesetzesänderung führt dazu, dass auch im Privatbereich Leistungen von Kassenambulatorien angeboten werden sollen. Vorliegend handelt es sich um den Bereich der Zahnprophylaxe woraus sich ergibt, dass der niedergelassene Kassen­zahnarzt sowie der niedergelassene Zahnarzt ohne Kassenverträge mit dem neuen Marktteilnehmer Kassenambulatorium im Wettbewerb stehen werden.

Bekanntlich erwirtschaften die Sozialversicherungsträger seit geraumer Zeit Defizite, die von der öffentlichen Hand oder durch gesetzliche Erhöhungen von Beiträgen abge­deckt werden. Nicht nur ist daher davon auszugehen, dass Kassenambulatorien sub­ventioniert werden, sondern schon allein durch die Tatsache, dass die Einkünfte von Kassenambulatorien nicht der Steuerpflicht unterliegen, liegt ein massives Markt­ungleichgewicht vor.

Dazu kommt noch, dass Kassenambulatorien allein schon aufgrund ihrer Größe und dem damit verbundenen Kostendegressionseffekt einen Kostenvorteil im Vergleich zum niedergelassenen Zahnarzt haben.

Aus unserer Sicht wäre es daher das Mindeste, eine Minderung der Wettbe­werbs­verzerrung zumindest dadurch herbeizuführen, dass Kassenambulatorien verpflichtet werden, Kostenbeiträge in marktüblicher Höhe zu verlangen und ehestmöglich darauf hinzuwirken, dass Prophylaxe bzw. Vorbeugung im Bereich Zahnheilkunde in den Gesamtvertrag aufgenommen wird und der Patient schlussendlich keine Kosten mehr zu tragen hat.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der in seinen Grundzügen vorgetragene zweite Ab­änderungsantrag, der aufgrund seines Umfanges gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäfts­ordnung hier im Sitzungssaal an die Abgeordneten bereits verteilt wurde, ist ebenfalls ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 11, Bericht des Aus­schusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (197 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009) (243 d.B.), in der 31. Sitzung des Nationalrats am 9. Juli 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (242 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Ziffer 12 lautet:

„12. § 123 Abs. 7a lautet:

„(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist, wenn sie sich der Er-


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