Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 114

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

ziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kinder­erziehung gewidmet hat.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen oder sich der Kindererziehung zu widmen.““

2. Artikel 2 Ziffer 11 lautet:

„11. § 83 Abs. 8 lautet:

„(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin /Ehegatte nicht vorhanden ist, wenn sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen oder sich der Kindererziehung zu widmen.““

3. Artikel 3 Ziffer 10 lautet:

„10. § 78 Abs. 6a lautet:

„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen oder sich der Kindererziehung zu widmen.““

4. Artikel 4 Ziffer 8 lautet:

„8. § 56 Abs. 6a lautet:

„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist, wenn sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kin­dererziehung gewidmet hat.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen oder sich der Kindererziehung zu widmen.““

Begründung

Mit der gegenständlichen Neuregelung in der Regierungsvorlage soll nunmehr die Möglichkeit einer Mitversicherung von mit der/dem Versicherten nicht verwandten Personen insofern erleichtert werden, als das Erfordernis der Kindererziehung oder der Pflege der/des Versicherten entfällt.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite