Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 108

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Härte- und Sonderfälle

Programmierung und Verwal­tung

200 000 €

Milchkuhprämie

Programmierung und Abwick­lung im ersten Jahr

340 000 €

Milchquotenzuteilung

Programmierung, Druck und Porto für Zuteilungsbescheide sowie Bearbeitung der geson­dert eingereichten Anträge

134 900 €

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MOG 2007)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 5):

Das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht sieht unter anderem auch (durch Mittel aus dem EG-Haushalt finanzierte bzw. geförderte) Programme vor, deren Beteiligung dem Mitgliedstaat offen steht. Beispiele für derartige optionale Programme sind die kosten­lose Abgabe von Erzeugnissen der Interventionsbestände an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft (Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007), die Bei­hilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder („Schulobstprogramm“) gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder die Diversifizierungsbeihilfe im Zu­ckersektor (Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturie­rungsregelung für die Zuckerindustrie in der EG). Da die Entscheidung über die Teil­nahme an derartigen Programmen vor allem auch von der jeweils aktuellen Marktlage und der wirtschaftlichen Situation abhängig ist, soll keine verpflichtende Inanspruch­nahme vorgesehen werden, sondern dem Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Entscheidung übertragen werden. Im Falle einer (zusätzlichen oder anteiligen) Finanzierung des Programms durch den Mitglied­staat ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 8):

Zur besseren Verständlichkeit wird der gesamte § 8 neu gefasst, wobei die bisherige Regelung für das Antragsjahr 2009 weiterhin anwendbar bleibt (siehe § 32 Abs. 6).

Abs. 1 ist mit Ausnahme des aktualisierten Verweises auf die neue Direktzahlungs-Ver­ordnung (EG) Nr. 73/2009 unverändert geblieben.

Mit Abs. 2 wird der Schwellenwert für die Gewährung von Direktzahlungen mit 100 € festgesetzt. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann der Schwellen­wert 100 € oder 1 ha betragen bzw. – im Fall von Österreich – auf 200 € oder 2 ha erhöht werden. Der Geldbetrag ist aus abwicklungstechnischer Sicht einfacher, da im Falle von Besonderen Ansprüchen gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jedenfalls der Geldbetrag zur Anwendung zu kommen hat. Gegen den Ha-Wert spricht


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